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183-Tage-Regel in DBA: Steuerrechtliche Grundlagen erklärt

Die "183-Tage-Regel" im DBA ermöglicht dem Entsendungsstaat die Steuerhoheit bei Kurzaufenthalten im Ausland. Erfahren Sie mehr über Voraussetzungen und Ausnahmen.

Die "183-Tage-Regel" im DBA ermöglicht dem Entsendungsstaat die Steuerhoheit bei Kurzaufenthalten im Ausland. Erfahren Sie mehr über Voraussetzungen und Ausnahmen.

Die „183-Tage-Regel“ im Kontext der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)

Einführung und Bedeutung

Die sogenannte "183-Tage-Regel", häufig als Monteurklausel bezeichnet, ist eine wesentliche Ausnahme innerhalb der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), die von der ansonsten gültigen Besteuerung der Arbeitsentgelte gemäß dem Tätigkeitsprinzip abweicht. Diese Regelung gewährt dem Entsendungsstaat bei kurzfristigen Auslandsaufenthalten von Arbeitnehmern das Besteuerungsrecht und sorgt zugleich für administrative Vereinfachungen.

Voraussetzungen zur Anwendung der Regel

Um die "183-Tage-Regel" zur Anwendung zu bringen, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der Arbeitnehmer darf sich nicht länger als 183 Tage im Kalenderjahr, Steuerjahr oder einem variablen 12-Monats-Zeitraum im Tätigkeitsstaat aufhalten.
  • Die Vergütungen müssen von einem Arbeitgeber gezahlt werden, der im Tätigkeitsstaat nicht ansässig ist.
  • Die Vergütungen dürfen nicht von einer Betriebsstätte getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat unterhält.

Steuerliche Regelung abhängig von den Voraussetzungen

Werden alle drei Kriterien erfüllt, bleibt das Besteuerungsrecht in Österreich. Fehlt jedoch eine dieser Voraussetzungen, überträgt sich das Besteuerungsrecht gemäß Artikel 15 Absatz 1 des OECD-Musterabkommens an den Tätigkeitsstaat. Für Österreich als Ansässigkeitsstaat sind folgende Methoden relevant:

  • Befreiungsmethode: Bei der kann die Vergütung steuerfrei unter Progressionsvorbehalt gestellt werden.
  • Anrechnungsmethode: Dort wird die ausländische Steuer auf die österreichische Einkommensteuer angerechnet.

Besonderheiten der 183-Tage-Berechnung

Für die Berechnung der 183 Tage zählen alle physischen Aufenthalte im Tätigkeitsstaat. Dazu gehören An- und Abreisetage, sowie Urlaubs- und Krankheitstage. Nicht mit zu rechnen sind Tage, die außerhalb des Tätigkeitsstaats verbracht werden, oder bei kurzfristigen Durchreisen, die weniger als 24 Stunden dauern.

Hinweis

Im Falle einer Überschreitung der 183-Tage-Frist wechselt das Besteuerungsrecht des Tätigkeitsstaats rückwirkend ab Beginn der Tätigkeit zum Tätigkeitsstaat. Diese Regelungen finden keine Anwendung auf Arbeitnehmer, die Telearbeit leisten.

Zusätzliche Informationen

Unterschiedliche Zeitrahmen werden in den DBA verwendet, abhängig davon, ob das Kalenderjahr, Steuerjahr oder ein variabler Zeitraum von 12 Monaten berücksichtigt wird. In Ländern wie Australien oder dem Vereinigten Königreich, wo das Steuerjahr vom Kalenderjahr abweicht, können Varianten auftreten.

Weitere Ressourcen

Interessierte können sich weitergehend über doppelbesteuerungsabkommen und Quellensteuern informieren oder zusätzliche Artikel zur steuerlichen Behandlung von Grenzgängern und Entsendungen auf der WKO-Website finden.