Zur Anpassung an die sich verändernde wirtschaftliche Lage hat die Regierung die Inflationsanpassungsverordnung 2026 eingeführt, um die Auswirkungen der kalten Progression abzumildern. Diese Anpassungen betreffen sowohl die Einkommensteuertarifstufen als auch bestimmte Absetzbeträge.
Allgemeine Anpassung der Tarifstufen
Die auf den Zeitraum von Juli 2024 bis Juni 2025 bezogene Inflationsrate betrug 2,6 %. Um dieser Entwicklung Rechnung zu tragen, werden die Tarifstufen ab dem 1. Januar 2026 um 1,733 % angehoben. Dies führt zu folgenden neuen Einkommensteuertarifstufen:
- Bis € 13.539: 0 % Steuersatz
- Bis € 21.992: 20 % Steuersatz
- Bis € 36.458: 30 % Steuersatz
- Bis € 70.365: 40 % Steuersatz
- Bis € 104.859: 48 % Steuersatz
- Bis € 1 Mio.: 50 % Steuersatz
- Über € 1 Mio.: 55 % Steuersatz
Erhöhung der Absetzbeträge
Neben der Anpassung der Tarifstufen werden auch die steuerlichen Absetzbeträge für 2026 erhöht, um zusätzliche Entlastung zu schaffen:
- Der Verkehrsabsetzbetrag wird von € 487 auf € 496 angehoben.
- Der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag erhöht sich von € 790 auf € 804.
- Der Pensionistenabsetzbetrag steigt von € 1.002 auf € 1.020.
Auswirkungen auf steuerfreie Einkommen
Dank dieser Anpassungen bleiben Arbeitnehmer mit einem Jahreseinkommen von bis zu € 19.962 de facto steuerfrei, was eine wesentliche Erleichterung für Geringverdiener darstellt.
Empfehlung
Die beschriebenen Änderungen treten automatisch in Kraft und sollten in künftige Steuerplanungen für das Jahr 2026 einbezogen werden. Steuerberater und Arbeitgeber sind angehalten, diese Neuerungen bei der Finanzplanung und Lohnverrechnung zu berücksichtigen, um die Vorteile der Anpassungen optimal zu nutzen.

