Die Kleinunternehmerregelung ist für viele kleine Betriebe und Ein-Personen-Unternehmen im Bezirk Schwaz eine wichtige Erleichterung. Seit 1. Jänner 2025 gelten neue Umsatzgrenzen – und vor allem eine neue Toleranzregelung, die in der Praxis über die Umsatzsteuerpflicht entscheiden kann. Wir fassen zusammen, was jetzt gilt.
55.000 Euro brutto seit 2025
Die Umsatzgrenze für die Kleinunternehmerbefreiung liegt seit 2025 bei 55.000 Euro pro Jahr. Bis zu diesem Betrag sind die Umsätze von der Umsatzsteuer befreit; im Gegenzug besteht kein Recht auf Vorsteuerabzug. Wichtig: Es handelt sich nun um eine Bruttogrenze. Anders als bis Ende 2024 wird keine fiktive Umsatzsteuer mehr herausgerechnet. Zuvor lag die Grenze bei 35.000 Euro netto.
Die neue Toleranzregelung: bis 60.500 Euro
Die Toleranz wurde neu geregelt. Wird die Grenze von 55.000 Euro um höchstens 10 Prozent überschritten, können bis zum Jahresende weiterhin Rechnungen ohne Umsatzsteuer ausgestellt werden. Erst ab dem Folgejahr tritt dann die Umsatzsteuerpflicht ein. Die 10-Prozent-Grenze entspricht einem Gesamtumsatz von 60.500 Euro.
Was bei stärkerer Überschreitung passiert
Übersteigt der Gesamtumsatz im laufenden Jahr die Grenze von 60.500 Euro, sind ab dem Zeitpunkt der Überschreitung alle weiteren Umsätze umsatzsteuerpflichtig. Zum Vergleich: Nach der alten Rechtslage durfte die Grenze einmal innerhalb von fünf Jahren um 15 Prozent überschritten werden. Diese Fünf-Jahres-Regel ist damit Geschichte.
Vorteile und Nachteile im Blick behalten
Die Befreiung spart Verwaltungsaufwand und macht Leistungen für Privatkunden günstiger. Der Preis dafür ist der fehlende Vorsteuerabzug – gerade bei größeren Investitionen kann sich daher ein freiwilliger Verzicht auf die Kleinunternehmerbefreiung (Regelbesteuerungsantrag) lohnen. Betriebe im Bezirk Schwaz sollten die eigene Umsatzentwicklung laufend im Auge behalten, um nicht unbemerkt in die Steuerpflicht zu rutschen.
Häufige Fragen
Zählen alle Umsätze zur 55.000-Euro-Grenze?
Maßgeblich ist der Gesamtumsatz aus dem Unternehmen. Bestimmte steuerfreie Umsätze bleiben außer Ansatz – im Zweifel lohnt eine genaue Prüfung.
Was gilt bei unterjährigem Beginn der Tätigkeit?
Die Grenze ist nicht auf Monate aufzuteilen; entscheidend ist der Jahresumsatz.
Kann ich freiwillig zur Umsatzsteuer optieren?
Ja. Mit einem Regelbesteuerungsantrag verzichten Sie auf die Befreiung und sichern sich den Vorsteuerabzug – die Bindungsfrist beträgt fünf Jahre.
Quelle: USP.gv.at (Kleinunternehmerregelung ab 2025); WKO, Kleinunternehmerregelung (Umsatzsteuer); BMF. Stand: Juli 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Beratung.


