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Sommerfest und Betriebsausflug: 365 Euro pro Mitarbeiter steuerfrei nutzen

Betriebsveranstaltungen sind bis 365 Euro pro Mitarbeiter und Jahr lohnsteuerfrei, Sachgeschenke bis 186 Euro. Wie Betriebe im Bezirk Schwaz Sommerfest, Ausflug und Weihnachtsfeier richtig planen – und welche Fallen es gibt.

Sommerzeit ist Firmenfeier-Zeit: Ob Grillfest am Achensee, Betriebsausflug ins Zillertal oder Teamevent in Schwaz – der Fiskus feiert mit, solange die Grenzen des § 3 Abs. 1 Z 14 EStG eingehalten werden. Für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen stehen pro Mitarbeiter und Jahr 365 Euro steuerfrei zur Verfügung, für Sachzuwendungen zusätzlich 186 Euro.

Der Freibetrag von 365 Euro für Betriebsveranstaltungen

Der geldwerte Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen ist bis zu 365 Euro pro Mitarbeiter und Kalenderjahr lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Zu beachten:

  • Die Grenze gilt für alle Veranstaltungen eines Jahres zusammen – Sommerfest, Betriebsausflug und Weihnachtsfeier werden addiert.
  • Wird der Betrag überschritten, ist nur der übersteigende Teil steuerpflichtig.
  • Die Veranstaltung muss grundsätzlich allen Mitarbeitern oder zumindest bestimmten Gruppen offenstehen.

Zusätzlich: 186 Euro für Sachgeschenke

Daneben können Sachzuwendungen – etwa Geschenkkörbe, Gutscheine ohne Bargeldablöse oder Weihnachtsgeschenke – bis zu 186 Euro pro Mitarbeiter und Jahr steuerfrei übergeben werden. Klassischer Anwendungsfall: das Geschenk bei der Weihnachtsfeier. Geldgeschenke sind hingegen immer steuerpflichtig.

Welche Kosten zählen zum geldwerten Vorteil?

Für die 365-Euro-Grenze ist der Vorteil maßgeblich, der dem einzelnen Mitarbeiter tatsächlich zufließt – etwa Konsumation, Eintritte oder das Menü. Allgemeine Organisationskosten wie Saalmiete oder Eventagentur führen zu keiner individuellen Bereicherung der Mitarbeiter. Wichtig ist eine konkrete Zurechnung: Eine pauschale Verteilung der Gesamtkosten auch auf Mitarbeiter, die gar nicht teilgenommen haben, entspricht nicht den Vorgaben – es zählt die tatsächliche Teilnahme.

Praxistipps für Betriebe im Bezirk Schwaz

  • Teilnehmerlisten führen: So lässt sich der Vorteil je Mitarbeiter sauber zurechnen und dokumentieren.
  • Jahresplanung: Wer Sommerfest und Weihnachtsfeier plant, sollte die 365-Euro-Grenze aufs Jahr verteilen und die Kosten pro Kopf im Blick behalten.
  • Belege trennen: Konsumation (individuell zurechenbar) und Organisationskosten (nicht zurechenbar) getrennt erfassen.
  • Geschenke richtig wählen: Sachzuwendungen und Gutscheine ja, Bargeld nein.

FAQ

Was passiert bei Überschreitung der 365 Euro?

Nur der übersteigende Teil ist als Sachbezug lohnsteuer- und beitragspflichtig abzurechnen.

Dürfen auch Angehörige mitfeiern?

Ja, allerdings ist der auf Angehörige entfallende Vorteil in der Regel dem jeweiligen Mitarbeiter zuzurechnen und verbraucht dessen Freibetrag schneller.

Sind die Kosten für den Betrieb abzugsfähig?

Ja, Aufwendungen für Betriebsveranstaltungen sind beim Arbeitgeber grundsätzlich Betriebsausgaben.

Sie planen ein Firmenevent und möchten die Freibeträge optimal nutzen? Wir beraten Betriebe im Bezirk Schwaz gerne bei der korrekten Abrechnung.

Quellen: § 3 Abs. 1 Z 14 EStG (RIS); WKO – Steuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen