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Gastgewerbepauschalierung: Voraussetzungen und Nutzung 2025

Die Gastgewerbepauschalierung ermöglicht Gastronomiebetrieben, bestimmte Betriebsausgaben pauschal anzusetzen, sofern Umsatz und Gewerbeberechtigung stimmen.

Die Gastgewerbepauschalierung ermöglicht Gastronomiebetrieben, bestimmte Betriebsausgaben pauschal anzusetzen, sofern Umsatz und Gewerbeberechtigung stimmen.

Die Gastgewerbepauschalierung ermöglicht es Gastronomiebetrieben, betriebliche Ausgaben pauschal anzusetzen. Diese Regelung erleichtert besonders kleineren Unternehmen die steuerliche Handhabung und Verwaltung. Im Folgenden werden die wichtigsten Voraussetzungen und Bestimmungen näher erläutert.

Geltungsbereich und Voraussetzungen

Gewerbeberechtigung

Ein Betrieb muss im Besitz einer Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe im Sinne des § 111 Gewerbeordnung sein. Diese Genehmigung muss während des gesamten Wirtschaftsjahres vorliegen.

Keine Buchführungspflicht

Voraussetzung für die Gastgewerbepauschalierung ist das Nichtbestehen einer Buchführungspflicht. Zudem dürfen keine freiwilligen Bücher geführt werden, die eine Bilanzierung ermöglichen.

Umsatzgrenze

Eine weitere Bedingung ist, dass die Umsätze des Betriebs 400.000 Euro nicht überschreiten dürfen. In der Regel bezieht sich diese Grenze auf die Umsätze des Vorjahres, wobei bei Betriebseröffnungen Ausnahmen bestehen können. Durchlaufende Posten und ähnliche Abgaben bleiben bei der Berechnung der Umsatzgrenze unberücksichtigt.

Kein Anrecht bei Vermögensverwaltung

Die Gastgewerbepauschalierung ist nicht anwendbar bei reiner Vermögensverwaltung, beispielsweise bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

Weitere Anforderungen

Anzeige in der Steuererklärung

Die Entscheidung, die Pauschalierung in Anspruch zu nehmen, muss zwingend in der Steuererklärung angegeben werden.

Zusätzliche Zahlung

Die Pauschalierung betrifft lediglich zusätzliche Zahlungen, die bisher nicht gewährt wurden. Eine Umwandlung von Gehalt oder bestehenden Prämien ist daher nicht zulässig.

Dreijahresfrist

Bei einem Wechsel von der Pauschalierung zur Vollbilanzierung oder zur vollständigen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (EÜR) kann eine erneute Pauschalierung erst nach Ablauf von drei Jahren vorgenommen werden.

Hinweis und Unterstützung

Es wird empfohlen, den Kollektivvertrag zu prüfen und die konkrete Formulierung der prämienbezogenen Vereinbarungen zu beachten. Um sicherzustellen, dass alle rechtlichen und steuerlichen Aspekte eingehalten werden, kann es hilfreich sein, professionelle Unterstützung in Anspruch zu nehmen.