Update: Doppelbesteuerungsabkommen mit Russland
Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat ein Update zum Stand des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) mit Russland herausgegeben. Im Folgenden werden die wesentlichen Inhalte dieser Information zusammengefasst.
Wesentliche Inhalte der BMF-Information
Suspendierung wesentlicher Bestimmungen
Die wesentlichen Bestimmungen des DBA bleiben weiterhin suspendiert. Dies betrifft insbesondere die Verteilungsnormen (Artikel 6 bis 22), die Betriebsstättendefinition (Artikel 5), die Gleichbehandlung (Artikel 24) sowie die Amtshilfe bei der Steuervollstreckung (Artikel 26.1). Österreich behält dadurch die uneingeschränkte Besteuerungskompetenz nach nationalem Recht.
Methodenartikel (Artikel 23)
Trotz der Suspendierung der Verteilungsnormen ist der Methodenartikel (Artikel 23) weiterhin anwendbar. Allerdings befreit Österreich aufgrund der Suspendierung keine russischen Einkünfte mehr.
Anwendbarkeit der DBA-Bestimmungen
Die Artikel zu Steuern (Artikel 2) und Personen (Artikel 1 iVm Artikel 4) bleiben anwendbar. Demnach kann die Ansässigkeit gemäß DBA weiterhin einem Vertragsstaat zugeordnet werden.
Verständigungsverfahren (Artikel 25)
Das Verständigungsverfahren ist nicht suspendiert, kann aber nicht mehr effektiv durchgeführt werden, da das DBA die Besteuerungsansprüche nicht mehr einschränkt.
Informationsaustausch (Artikel 26)
Obwohl der Artikel 26 nicht suspendiert wurde, hat Österreich im Jahr 2022 den Austausch von Informationen unter Berufung auf das Ordre Public ausgesetzt.
Unilaterale Beseitigung der Doppelbesteuerung
Antragstellung gemäß § 48 Abs 5 BAO
Für die unilaterale Entlastung von der Doppelbesteuerung müssen Anträge beim Finanzamt gestellt werden. Diese Maßnahme liegt im Ermessen der Behörde und berücksichtigt das Verhältnis der in Russland erhobenen Steuer zur Gesamtsteuerlast des Steuerpflichtigen. Personen, die von EU-Sanktionen betroffen oder nicht in Österreich ansässig sind, sind jedoch von dieser Entlastung ausgeschlossen.
Tipps zur Antragstellung
Ein sorgfältiger und umfangreicher Antrag ist erforderlich, insbesondere einschließlich des Nachweises, dass keine Betroffenheit von EU-Sanktionen vorliegt. Unterstützung bei der Erstellung eines solchen Antrags kann hilfreich sein.
Für detailliertere Informationen steht der Link zur Information des BMF zur Mitarbeiterprämie 2024 zur Verfügung.
Diese Zusammenstellung enthält alle relevanten steuerlichen und rechtlichen Informationen zur Suspendierung des Doppelbesteuerungsabkommens mit Russland und der unilateralen Beseitigung der Doppelbesteuerung durch Österreich. Änderungen und Anpassungen können je nach weiteren aktuellen Entwicklungen erfolgen.
Weiterführende Links