Doppelte Haushaltsführung: Steuerliche Abzugsfähigkeit prüfen

Steuerliche Abzugsfähigkeit bei doppelter Haushaltsführung

Die steuerliche Anerkennung von Kosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung wirft immer wieder komplexe Fragestellungen auf. Ein aktueller Fall, der von einer ukrainischen Angestellten einer in Österreich tätigen Firma eingebracht wurde, bietet Einblick in die Kriterien und Entscheidungen zu dieser Thematik.

Fallbeschreibung

Im vorliegenden Fall beantragte eine Arbeitnehmerin die steuerliche Anerkennung der Kosten für einen Wohnsitz in Wien als Werbungskosten aufgrund doppelter Haushaltsführung. Die Steuerpflichtige argumentierte, dass die zeitweilige Versetzung nach Österreich durch ihren Arbeitgeber notwendig sei, während der Familienwohnsitz in der Ukraine verbleibe.

Kriterien für doppelte Haushaltsführung

Für eine doppelte Haushaltsführung müssen berufsbedingt zwei Wohnsitze bestehen: ein Familienwohnsitz und ein Berufswohnsitz. Steuerlich relevante Mehraufwendungen entstehen, wenn eine tägliche Rückkehr an den Familienwohnort unzumutbar ist.

Entscheidung des BFG

Das Bundesfinanzgericht (BFG) kam zu dem Schluss, dass der Wohnsitz in Wien als Familienwohnsitz der Steuerpflichtigen einzustufen ist. Diese Entscheidung basierte auf der Tatsache, dass die Steuerpflichtige mit ihrer Familie in Wien lebte und ihr Lebensmittelpunkt dahin verlagert wurde. Da die gesamte Familie in Wien wohnhaft war und die genutzte Mietwohnung für einen Dreipersonenhaushalt geeignet war, sah das Gericht keine Notwendigkeit für eine doppelte Haushaltsführung. Somit wurden die Kosten der Wiener Wohnung nicht als abzugsfähige Werbungskosten anerkannt.

Begründung und Judikatur

Die BFG-Richter verdeutlichten, dass eine befristete auswärtige Tätigkeit notwendig ist, um die Beibehaltung eines getrennten Familienwohnsitzes zu rechtfertigen. In diesem Fall reichten der unbefristete Dienstvertrag in Österreich sowie die Möglichkeit einer Versetzung nicht aus, um den Wohnsitz in der Ukraine weiterhin als Familienwohnsitz anzuerkennen.

Fazit

Dieser Entscheid zeigt klar, dass die steuerliche Abzugsfähigkeit von Kosten für doppelte Haushaltsführung entfällt, wenn die Familie ihren Wohnsitz an den Beschäftigungsort verlegt. Eine klare Befristung der Tätigkeit ist für eine steuerliche Anerkennung unerlässlich, was in diesem Fall nicht gegeben war. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten die Bedingungen und Kriterien der doppelten Haushaltsführung sorgfältig prüfen, um unerwünschte steuerliche Konsequenzen zu vermeiden.

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