Abgabenänderungsgesetz 2024: Wichtige Steueränderungen im Überblick

Abgabenänderungsgesetz 2024 – Wichtige Änderungen

Steuerfreie Lebensmittelspenden

Ab dem 1. Januar 2024 können Lebensmittelspenden an mildtätige Einrichtungen einkommensteuerlich steuerneutral erfolgen. Der steuerliche Buchwert der gespendeten Lebensmittel kann dabei als Betriebsausgaben abgezogen werden. Ab dem 1. Januar 2025 werden außerdem umsatzsteuerliche Steuerbefreiungen gewährt, wobei das Vorsteuerabzugsrecht erhalten bleibt.

Gruppenbesteuerung

Es ergeben sich wesentliche Änderungen bei der Gruppenbesteuerung. Künftig wird die Verrechnung von vortragsfähigen Verlusten des Gruppenträgers aus Zeiten vor dem Wirksamwerden der Unternehmensgruppe eingeschränkt. Des Weiteren besteht ab der Veranlagung 2024 die Möglichkeit, auf die Verlustzurechnung eines ausländischen Gruppenmitglieds zu verzichten. Gruppenanträge können nun elektronisch signiert über FinanzOnline eingebracht werden.

EU-weite Kleinunternehmerregelung ab 2025

Mit der Einführung des "EU-Kleinunternehmers" wird es Kleinunternehmern ermöglicht, die Kleinunternehmerbefreiung in anderen EU-Mitgliedstaaten zu nutzen. Die Jahresumsatzgrenze für diese Befreiung liegt unionsweit bei 100.000 Euro. Der österreichische lokale Schwellenwert beträgt 42.000 Euro (Bruttogrenze). Der Antrag auf die EU-Kleinunternehmerregelung muss im Ansässigkeitsstaat gestellt werden, wobei eine quartalsweise Meldung der Umsätze bei Inanspruchnahme erforderlich ist.

Leistungsort bei Streaming-Leistungen

Ab dem 1. Januar 2025 wird die Regelung zum Leistungsort auf Streaming-Leistungen erweitert. Der Leistungsort wird der Wohnsitz bzw. der gewöhnliche Aufenthalt des Empfängers sein.

Umwandlung von "Phantom shares" auf Start-up-Mitarbeiterbeteiligungen

Bis Ende 2025 besteht die Möglichkeit, "Phantom shares" in echte Start-up-Mitarbeiterbeteiligungen umzuwandeln, ohne dass eine Bewertung und Versteuerung erforderlich ist, sofern alle entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.

Änderungen in der BAO und beim Gebührengesetz

Es wird eine einmalige Nachfrist von mindestens einer Woche für Fristverlängerungsanträge bei Steuererklärungen eingeführt. Zudem sind geplante Einschränkungen bei den Umsatzsteuer-Gutschrift-Zinsen vorgesehen. Des Weiteren wird eine Befreiung von Gebühren bei der doppelten Vorlage von Beilagen (elektronisch und in Papierform) ermöglicht.

Lohnsteuerliche Änderungen

Freibetragsbescheide werden ab dem Kalenderjahr 2024 nur noch auf Antrag ausgestellt. Ebenso wird die antragslose Veranlagung unter bestimmten Bedingungen ab 2024 ausgeweitet.


Mit diesen Änderungen im Abgabenänderungsgesetz 2024 wird eine umfangreiche Anpassung verschiedener steuerlicher Regelungen vorgenommen. Arbeitgeber, Steuerberater und Steuerpflichtige sollten sich detailliert informieren und gegebenenfalls entsprechende Maßnahmen zur Anpassung ihrer steuerlichen Praxis ergreifen.

Weitere Informationen zur Mitarbeiterprämie 2024 finden Sie hier

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