Die Änderungen für geringfügig Beschäftigte und Nebenjobber ab 2026 bringen einige wesentliche Anpassungen mit sich, die sowohl für Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber von Bedeutung sind. Der folgende Artikel gibt einen Überblick über die neuen Regelungen und ihre Auswirkungen.
Änderungen für geringfügig Beschäftigte und Nebenjobber ab 2026
Allgemeine Regelungen
Für geringfügig Beschäftigte, die keine andere Beschäftigung oder Pension haben, besteht ausschließlich eine Unfallversicherungspflicht. Diese Gruppe hat keinen Anspruch auf Leistungen wie Kranken-, Pensions- oder Arbeitslosenversicherung, was auch den Bezug von Arbeitslosengeld im Falle eines Jobverlustes ausschließt.
Anders gestaltet sich die Situation für geringfügig Beschäftigte mit einer vollversicherten Haupttätigkeit. Hier werden Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge nachträglich von der ÖGK eingefordert. Ab 2026 entfällt jedoch die Verpflichtung zur Zahlung von Arbeitslosenversicherungsbeiträgen für geringfügige Nebentätigkeiten.
Spezifische Regelungen
Fall 1: Geringfügige Beschäftigung ohne andere Tätigkeit
Bei einer rein geringfügigen Beschäftigung ohne andere Tätigkeit dürfen monatlich maximal 551,10 Euro (gültig für 2025/2026) verdient werden. Sozialversicherungsbeiträge fallen in diesem Fall lediglich für die Unfallversicherung an.
Fall 2: Geringfügige Beschäftigung neben Haupttätigkeit
Für geringfügig Beschäftigungen neben einer Haupttätigkeit können Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge sowie eine Arbeiterkammerumlage von 0,5 % nachträglich zur Zahlung gefordert werden. Ab dem 1. Januar 2026 entfällt die Beitragsverpflichtung zur Arbeitslosenversicherung. Zudem müssen Arbeitnehmer, die Arbeitslosengeld beziehen, ihren Nebenjob ab 2026 aufgeben – es sei denn, eine von vier Ausnahmeregelungen greift.
Fall 3: Mehrfache geringfügige Beschäftigungen
Falls die Geringfügigkeitsgrenze durch mehrere Beschäftigungen überschritten wird, entsteht eine Pflicht zur Zahlung von Beiträgen zur Kranken-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung. Diese Versicherungspflicht wird auch nach 2026 bestehen bleiben. Empfänger von Arbeitslosengeld sind, mit wenigen Ausnahmen, ebenfalls verpflichtet, geringfügige Jobs aufzugeben.
Steuerliche Auswirkungen
Ein Gesamteinkommen, das über 13.308 Euro (bei freien Dienstnehmern) oder 14.517 Euro (bei echten Dienstnehmern) liegt, führt auch für geringfügige Beschäftigungen zur Einkommensteuerpflicht. Dabei können Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Empfehlungen
Arbeitnehmer sollten den AK-Zuverdienst-Rechner nutzen, um einen klaren Überblick über die Sozialversicherungs- und Steuerkosten bei unterschiedlichen Beschäftigungsformen zu gewinnen. Diese Planungshilfe erlaubt es, finanzielle Verpflichtungen besser einschätzen und optimal managen zu können.
Insgesamt heben die Änderungen ab 2026 die Bedeutung einer sorgfältigen Planung bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen hervor. Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen sich auf neue Dynamiken einstellen, um die potenziellen steuerlichen und versicherungstechnischen Auswirkungen effektiv zu navigieren.

