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Digitale KESt-Befreiung ab 2025: Was Sie wissen müssen

Ab 2025 müssen KESt-Befreiungserklärungen digital über Finanz Online eingereicht werden. Erfahren Sie alles über Fristen und Voraussetzungen.

Ab 2025 müssen KESt-Befreiungserklärungen digital über Finanz Online eingereicht werden. Erfahren Sie alles über Fristen und Voraussetzungen.

Mit der Einführung der digitalen KESt-Befreiungserklärung ab 2025 werden erhebliche Veränderungen im Meldeverfahren von Befreiungen für die Kapitalertragssteuer (KESt) vorgenommen. Diese Neuerung betrifft insbesondere Kapitalgesellschaften und gemeinnützige Organisationen, die von der Abgabe der KESt befreit werden können.

Einführung und Notwendigkeit

Die Kapitalertragssteuer (KESt) ist eine Quellensteuer, die auf Kapitalerträge wie Zinsen und Dividenden erhoben wird. Diese Steuer wird von den Banken automatisch einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Bestimmte Gruppen, darunter Kapitalgesellschaften und gemeinnützige Organisationen, haben unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, sich von dieser Besteuerung befreien zu lassen.

Neue elektronische Einreichung

Ab dem Jahr 2025 sind KESt-Befreiungserklärungen elektronisch über das Portal Finanz Online einzureichen. Die erste Übermittlung muss bis spätestens 27. Januar 2025 erfolgen. Anschließend sind quartalsweise Meldungen bis zum 25. April, 25. Juli, 25. Oktober und 25. Januar erforderlich.

KESt einfach erklärt

Die KESt umfasst als Quellensteuer einen festen Bestandteil der Einkommensbesteuerung. Der reguläre Steuersatz beträgt 27,5 % auf Kapitalerträge und 25 % auf Sparbuchzinsen.

Voraussetzungen für Befreiung

Um für eine Befreiung infrage zu kommen, müssen die berechtigten Gruppen, darunter Kapitalgesellschaften, gemeinnützige Organisationen und Privatstiftungen, einen Antrag auf KESt-Befreiung stellen. Dieser Antrag ist beim jeweiligen Finanzinstitut einzureichen und wird dann an das Finanzamt weitergeleitet.

Verordnung und Anforderungen

Die im September 2023 veröffentlichte Befreiungserklärung-Durchführungsverordnung regelt die umfassenden Anforderungen und spezifischen Dateninhalte, die zur erfolgreichen Einreichung der digitalen Befreiungserklärung notwendig sind.

Wichtiges Fazit

Sollte die aktualisierte Befreiungserklärung bis zum Ende des Jahres 2024 nicht bei der Bank eingehen, wird ab dem 01. Januar 2025 die KESt einbehalten. Dennoch kann dieser Betrag im Rahmen der Körperschaftsteuer als Vorauszahlung berücksichtigt werden, wodurch er nicht verloren geht.

Mit der neuen digitalen Einreichung wird das Verfahren zur Beantragung der KESt-Befreiung effizienter gestaltet, wobei jedoch besondere Aufmerksamkeit auf die termingerechte Einreichung der Erklärungen gelegt werden muss, um finanzielle Einbußen zu vermeiden.