Die elektronische Meldepflicht von Vorjahreszahlungen stellt eine wichtige Neuerung für das Jahr 2025 dar. Alle betroffenen Zahlungen aus dem Jahr 2024 müssen bis zum 28. Februar 2025 elektronisch gemeldet werden. Diese Regelung betrifft Zahlungen an natürliche Personen ohne bestehendes Dienstverhältnis, wie beispielsweise Aufsichtsräte, Stiftungsvorstände, selbständige Vortragende und Versicherungsvertreter.
Überblick über die Meldepflichten
Die Meldepflicht, basierend auf den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 109a und 109b EStG, umfasst wesentliche Informationen, die für eine ordnungsgemäße Erfassung der Zahlungen nötig sind. § 109a EStG erfordert Details wie den Namen, die Anschrift und die Versicherungs- oder Steuernummer des Zahlungsempfängers. § 109b EStG richtet sich insbesondere an Zahlungen, die in Österreich für selbständig ausgeübte Arbeiten sowie bestimmte Vermittlungs- und Beratungsleistungen getätigt werden.
Bedeutung und rechtliche Folgen
Ein wesentliches Merkmal dieser Regelung ist die Verpflichtung zur Meldung, die nicht für Zahlungen unter 100.000 Euro an ausländische Leistungserbringer gilt. Bei vorsätzlich unterlassenen Meldungen drohen Geldstrafen von bis zu 20.000 Euro. Solche Sanktionen unterstreichen die Bedeutung der Einhaltung dieser Vorschriften.
Praktische Hinweise
Die Meldungen erfolgen über Plattformen wie Statistik Austria oder ELDA und nicht über FinanzOnline. Ein praktischer Vorteil besteht darin, dass eine einzige Meldung nach § 109b EStG ausreicht, wenn sowohl § 109a als auch § 109b EStG relevant sind. Diese Regularien fördern eine umfassendere steuerliche Überwachung und Dokumentation von Zahlungsvorgängen, wodurch potenzielle Strafen durch rechtzeitige und korrekte Meldungen vermieden werden können.