Die Gastgewerbepauschalierung bietet bestimmten Betrieben die Möglichkeit, Pauschalen für Betriebsausgaben anzusetzen. Diese Regelung ist besonders relevant für Betriebe im Gastgewerbe, die gewisse Anforderungen erfüllen. Die wesentlichen Details und Voraussetzungen sind nachfolgend zusammengefasst.
Voraussetzungen für die Gastgewerbepauschalierung
Gewerbeberechtigung
Die Gastgewerbepauschalierung kann in Anspruch genommen werden, wenn eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe nach § 111 Gewerbeordnung für das gesamte Wirtschaftsjahr vorliegt. Diese Regelung schließt Tätigkeiten aus, die steuerlich als reine Vermögensverwaltung klassifiziert werden, wie zum Beispiel Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Keine Buchführungspflicht
Der Betrieb darf keine Buchführungspflicht haben und auch nicht freiwillig Bücher führen, die eine Bilanzierung ermöglichen. Das Führen von Aufzeichnungen für eine vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ist jedoch nicht schädlich und erlaubt.
Umsatzgrenze
Die jährlichen Umsätze des Betriebs dürfen maximal 400.000 Euro betragen. Bei der Berechnung der Umsatzgrenze werden durchlaufende Posten, wie die Ortstaxe und Tourismusabgabe, außer Ansatz gelassen.
Steuererklärung
Es muss aus der Steuererklärung klar hervorgehen, dass die Pauschalierung in Anspruch genommen wird. Dies bedeutet, dass der Betrieb diese Pauschalierung explizit in der Steuererklärung anführen muss.
Besonderheiten und Hinweise
Ein Wechsel von der Pauschalierung zu einer Gewinnermittlung durch Bilanzierung oder eine vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ist erst nach Ablauf von drei Jahren wieder zulässig. Dies bedeutet, dass Betriebe, die sich einmal für die Pauschalierung entschieden haben, sich für einen Zeitraum von drei Jahren an diese Entscheidung halten müssen.
Fazit und Unterstützung
Die Gastgewerbepauschalierung bietet Betrieben im Gastgewerbe eine Möglichkeit, Betriebsausgaben pauschal zu erfassen, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Es ist wichtig, die Einhaltung dieser Kriterien sorgfältig zu prüfen, um die Vorteile der Pauschalierung vollständig nutzen zu können.
Für weitere Unterstützung und individuelle Beratung wenden Sie sich bitte an Ihre Steuerberatungskanzlei oder besuchen Sie die offizielle Website des Finanzministeriums.