Gebäudeabschreibung bei Vermietung und Verpachtung
Die jüngsten Änderungen im Bereich der Gebäudeabschreibung bei Vermietung und Verpachtung, die seit dem 1. Juli 2023 in Kraft sind, ermöglichen es, ein Gebäude zum Buchwert zu entnehmen, ohne dabei stille Reserven aufdecken zu müssen. Dies hat wesentliche Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung bei nachfolgender Vermietung, da der Entnahmewert die ursprünglichen Anschaffungskosten ersetzt.
Abschreibungssatz und Berechnung
Die jährliche Abschreibung von Gebäuden nach der Entnahme erfolgt mit einem festen Satz von 1,5 %, der auf dem Entnahmewert basiert. Da der Buchwert zum Zeitpunkt der Entnahme in der Regel niedrig ist, kann dies zu einer entsprechend geringen Abschreibung führen. Eine höhere Abschreibung ist möglich, aber nur dann, wenn eine abweichende, kürzere Nutzungsdauer durch ein entsprechendes Gutachten nachgewiesen wird.
Stellungnahme des Finanzministeriums
Diese Änderungen stehen im Einklang mit einem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs aus dem Jahr 2015, das den Entnahmewert als neue Bemessungsgrundlage für die Abschreibung bestätigte. Daraus folgt, dass die betriebliche Restnutzungsdauer oder die ursprünglichen Anschaffungskosten im außerbetrieblichen Bereich für die Abschreibung nicht mehr von Bedeutung sind.
Zusammenfassung
Die Entnahme von Gebäuden zum Buchwert und die Verwendung des Entnahmewerts als neue Grundlage für die Abschreibung bringen wesentliche Erleichterungen mit sich. Die standardisierte jährliche Abschreibung von 1,5 % kann ohne zusätzlichen Nachweis anderer Nutzungsdauern angewandt werden. Arbeitgeber und Immobilienbesitzer sollten diese Neuerungen berücksichtigen, um die steuerliche Planung optimal zu gestalten.