In Zeiten wirtschaftlicher Unsicherheiten stehen Geschäftsführer vor der Herausforderung, ihre Pflichten mit besonderer Sorgfalt zu erfüllen, um persönliche Haftungsrisiken zu vermeiden. Obwohl Geschäftsführer einer GmbH nicht automatisch für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften, kann die unterlassene Erfüllung ihrer Pflichten zu erheblichen Haftungsrisiken führen.
Haftungsvermeidung durch sorgfältige Pflichterfüllung
Geschäftsführer sind an spezifische Sorgfaltspflichten gebunden, die essenziell für die ordnungsgemäße Geschäftsführung sind. Dazu zählen die enge Überwachung der Geschäftsentwicklung und die fristgerechte Buchführung. Ein Jahresabschluss muss zügig erstellt werden, einschließlich einer Prüfung auf Going-Concern. Zudem sind eine laufende Unternehmensplanung und die Einrichtung eines internen Kontrollsystems erforderlich. Geschäftsführer müssen auch die Insolvenzriskoen bei Kunden und Gläubigern beobachten und das Rückzahlungsverbot gemäß Eigenkapitalersatzgesetz einhalten.
Insolvenztatbestände und erweiterte Pflichten
Bei Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit tritt ein Insolvenztatbestand ein, wobei bereits einer dieser Tatbestände ausreichend ist, um erweiterte Pflichten zu aktivieren. In solchen Situationen müssen Geschäftsführer grobe Fahrlässigkeit vermeiden, um nicht in rechtliche und finanzielle Schwierigkeiten zu geraten. Hierbei ist besonders die rechtzeitige Stellung eines Insolvenzantrags innerhalb von 60 Tagen gemäß § 69 der Insolvenzrechtsordnung entscheidend. Um die Maximalfrist von 60 Tagen optimal zu nutzen, sollten Sanierungskonzepte erstellt werden.
Restrukturierungsplan und weitere Maßnahmen
Ein wirkungsvolles Instrument zur Vermeidung von Insolvenz ist der Restrukturierungsplan/URG-Verfahren, das auf einer EU-Richtlinie basiert und seit Juli 2021 in Kraft ist, jedoch wenig Beachtung findet. Zusätzlich ist bei Eintritt einer Insolvenz die Gläubigergleichbehandlung durchzusetzen, was ein Zahlungsverbot für Altschulden impliziert. Transaktionen sollen nur Zug um Zug erfolgen, während Gläubiger umfassend informiert werden müssen.
Besonderheiten bei Abgaben und Beiträgen
Eine besondere Verantwortung liegt in der ordnungsgemäßen Weiterleitung von Dienstnehmeranteilen und steuerlichen Abgaben an die Behörden. Hierdurch können Geschäftsführer Haftungsansprüche vermeiden.
Fazit
Durch die penible Einhaltung ihrer Pflichten schützen sich Geschäftsführer vor potenziellen Haftungsrisiken, Forderungen auf Schadenersatz und strafrechtlichen Folgen. Eine präzise Auseinandersetzung mit diesen Pflichten und die rechtzeitige Einleitung geeigneter Maßnahmen sind unerlässlich für eine sichere und rechtssichere Geschäftstätigkeit.