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Neue Regelungen 2026: Kündigungsfristen für Dienstnehmer

Ab 2026 gelten neue Regeln für freie Dienstnehmer: gesetzliche Kündigungsfristen, Kollektivverträge und Dienstzettelpflicht. Alles zu Anpassungen und Empfehlungen.

Ab 2026 gelten neue Regeln für freie Dienstnehmer: gesetzliche Kündigungsfristen, Kollektivverträge und Dienstzettelpflicht. Alles zu Anpassungen und Empfehlungen.

Mit dem Inkrafttreten einer Novelle zum Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) und dem Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) ergeben sich ab dem 1. Januar 2026 bedeutende Änderungen für freie Dienstnehmer in Österreich. Diese Neuregelungen betreffen insbesondere arbeitnehmerähnliche freie Dienstnehmer, die ihre Arbeitsleistung persönlich erbringen und dabei keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel nutzen.

Gesetzliche Änderungen und Geltungsbereich

Das neue Gesetz sieht eine klare Abgrenzung und Definition für jene freien Dienstnehmer vor, die in ihrem Betrieb keine wesentlichen eigenen Arbeitsmittel einbringen und deren Arbeitsleistung persönlich erbracht wird. Diese spezifische Gruppe von Dienstnehmern wird durch die neuen Bestimmungen besonderen gesetzlichen Regelungen unterworfen.

Kündigungsfristen und Vertragsregelungen

Mit den neuen Bestimmungen werden für freie Dienstverhältnisse gesetzlich geregelte Kündigungsfristen eingeführt. In den ersten beiden Dienstjahren gilt eine vierwöchige Kündigungsfrist, während diese ab dem dritten Dienstjahr auf sechs Wochen verlängert wird. Diese freien Dienstverhältnisse können entweder zum 15. oder zum Monatsende gekündigt werden. Der erste Monat eines Dienstverhältnisses wird als Probemonat festgelegt, in dem der Vertrag jederzeit beendet werden kann.

Erweiterung der Kollektivverträge

Ein entscheidender Schritt ist die Möglichkeit, arbeitnehmerähnliche freie Dienstnehmer in Kollektivverträge einzubeziehen. Ab 2026 besteht die Möglichkeit, eigene Kollektivverträge speziell für diese Gruppe abzuschließen. Dies ist jedoch nicht verpflichtend, sondern bleibt Ermessenssache der Vertragsparteien.

Dienstzettelpflicht

Ein weiteres zentrales Element der neuen Regelungen ist die Dienstzettelpflicht für Arbeitgeber. Ab 2026 sind sie verpflichtet, in den Dienstzetteln anzugeben, welche kollektiven Regelungen, wie zum Beispiel Kollektivvertrag oder Satzung, auf das Dienstverhältnis anzuwenden sind. Diese Informationen müssen am jeweiligen Betriebsstandort zur Einsicht bereitgestellt werden, um die Transparenz und Nachvollziehbarkeit innerhalb der Dienstverhältnisse zu gewährleisten.

Empfehlungen für Arbeitgeber

Angesichts dieser umfassenden Änderungen wird Arbeitgebern empfohlen, bestehende freie Dienstverhältnisse zeitnah zu prüfen und erforderlichenfalls an die neuen gesetzlichen Vorgaben anzupassen. Es ist ratsam, sich gegebenenfalls Unterstützung bei Fragen zur Personalverrechnung und den neuen Regelungen zu sichern, um den Übergang reibungslos zu gestalten und rechtliche Unsicherheiten zu vermeiden.