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Bauhaftung 2026: Neue Lohnabgabenregelung erklärt

Ab 2026 steigt die Haftung bei Bauleistungen für lohnabhängige Abgaben auf 40 %. Erfahren Sie alles Wichtige zu Haftungsumfang und Befreiungsoptionen.

Ab 2026 steigt die Haftung bei Bauleistungen für lohnabhängige Abgaben auf 40 %. Erfahren Sie alles Wichtige zu Haftungsumfang und Befreiungsoptionen.

Ab dem Jahr 2026 tritt eine bedeutende Änderung in Bezug auf die Haftung bei Lohnabgaben für Auftraggeber von Bauleistungen in Kraft. Die Haftungsverpflichtung für lohnabhängige Abgaben an Finanzämter und Krankenversicherungsträger wird von bisher 25 % auf 40 % angehoben. Diese Anpassung hat weitreichende Implikationen für alle Unternehmen, die Bauleistungen in Auftrag geben.

Erhöhter Haftungsumfang

Der Haftungsumfang variiert je nach Art des Bauauftrags. Für weitergegebene Bauleistungen haftet das auftraggebende Unternehmen mit bis zu 5 % des Werklohns für die entsprechenden lohnabhängigen Abgaben. Im Falle von Arbeitskräfteüberlassungen steigt dieser Anteil auf bis zu 8 %. Des Weiteren besteht eine Haftung für Beiträge an Krankenversicherungsträger: für weitergegebene Bauleistungen sind es bis zu 20 % des Werklohns, während bei Arbeitskräfteüberlassungen eine Haftung von bis zu 32 % des Werklohns vorgesehen ist.

Möglichkeiten zur Befreiung von der Haftung

Unternehmen können sich unter bestimmten Voraussetzungen von der Haftung befreien lassen. Eine Möglichkeit zur Befreiung besteht, wenn das beauftragte Unternehmen in der Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen geführt wird. Zudem entfällt die Haftung, wenn das auftraggebende Unternehmen 25 % des zu leistenden Werklohns, oder 40 % im Fall von Arbeitskräfteüberlassung, direkt an das Dienstleistungszentrum der Österreichischen Gesundheitskasse überweist.

Definition des Leistungszeitpunkts

Der Leistungszeitpunkt wird als der Tag betrachtet, an dem die entscheidende rechtliche Handlung zur Begleichung der Werklohnschuld erfolgt. Sollte die Einsichtnahme in die HFU-Gesamtliste belegen, dass die Zahlung des Werklohns an diesem Tag unmöglich oder unzumutbar war, wird dieser frühere Tag als Leistungszeitpunkt berücksichtigt.

Diese neuen Regelungen machen es für Unternehmen umso wichtiger, die Anforderungen und Abwicklung von Bauleistungen sorgfältig zu prüfen, um rechtliche und finanzielle Risiken zu minimieren.