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Immobilienertragsteuer: Gemischte Schenkung verstehen

Gewinne aus Grundstücksübertragungen unterliegen 30 % Immobilienertragsteuer. Gemischte Schenkungen können unentgeltlich bewertet werden, was steuerliche Vorteile bietet.

Gewinne aus Grundstücksübertragungen unterliegen 30 % Immobilienertragsteuer. Gemischte Schenkungen können unentgeltlich bewertet werden, was steuerliche Vorteile bietet.

Die Immobilienertragsteuer spielt eine bedeutende Rolle bei der Übertragung von Grundstücken, insbesondere seit der Neuregelung im Jahr 2012, die Gewinne aus der entgeltlichen Übertragung von Grundstücken generell steuerpflichtig gemacht hat. Speziell bei gemischten Schenkungen, bei denen es sich um einen Mischtyp aus entgeltlicher und unentgeltlicher Übertragung handelt, erfordert die steuerliche Behandlung ein genaues Verständnis der zugrunde liegenden Regelungen.

Grundlagen der Immobilienertragsteuer

Seit 2012 sind Gewinne aus der Übertragung von Grundstücken grundsätzlich mit der Immobilienertragsteuer zu belegen. Der Steuersatz beträgt 30 % und ist sowohl für private als auch betriebliche Übertragungen gültig. Wichtig ist, dass unentgeltliche Übertragungen, wie Schenkungen, nicht der Immobilienertragsteuer unterliegen, wodurch hier andere steuerliche Erwägungen ins Spiel kommen.

Abgrenzung zwischen entgeltlichen und unentgeltlichen Rechtsgeschäften

Die Unterscheidung zwischen entgeltlichen und unentgeltlichen Rechtsgeschäften ist grundlegend für die Anwendung der Immobilienertragsteuer. Eine entgeltliche Übertragung liegt vor, wenn die Gegenleistung mindestens 75 % des gemeinen Wertes des Grundstücks beträgt. Umgekehrt ist eine Übertragung unentgeltlich, wenn die Gegenleistung maximal 25 % des Wertes beträgt. Bei gemischten Schenkungen, insbesondere unter nahen Angehörigen, wird von einer unentgeltlichen Übertragung ausgegangen, sofern die Gegenleistung zwischen 25 % und 75 % des Wertes des Wirtschaftsgutes liegt.

Steuerliche Konsequenzen

Bei entgeltlichen Übertragungen gilt die Immobilienbesteuerung mit einem Satz von 30 %. Obwohl unentgeltliche Übertragungen nicht von der Immobilienertragsteuer erfasst werden, bleibt zu beachten, dass Grunderwerbsteuer bei unentgeltlichen Grundstücksgeschäften fällig wird.

Wichtige Hinweise

Die Entscheidung darüber, ob ein Rechtsgeschäft als entgeltlich oder unentgeltlich zu werten ist, erfolgt anhand klar definierter Kriterien, insbesondere der Höhe der Gegenleistung im Verhältnis zum Grundstückswert. Auch im familiären Kontext wird oftmals von einer Schenkung ausgegangen, wenn der Schenkungscharakter überwiegt und eine Bereicherungsabsicht erkennbar ist.

Zusammenfassend bieten diese Erläuterungen eine klare Orientierung über die steuerlichen Implikationen gemischter Schenkungen im Kontext der Immobilienertragsteuer. Weitere spezifische Informationen und Beratung können bei der Wirtschaftskammer Österreich (WKO) eingeholt werden.