Die Inflationsanpassungsverordnung 2026 bringt wesentliche Änderungen in den Einkommensteuertarifstufen und Absetzbeträgen, um die Auswirkungen der kalten Progression zu mildern. Hierdurch wird die Steuerlast an die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen angepasst.
Anpassung der Einkommensteuertarifstufen
Ab dem 1. Januar 2026 werden die Tarifstufen um 1,733 % angehoben. Dies soll die kalte Progression verringern und Bürgerinnen und Bürgern finanzielle Entlastungen bieten. Die neuen Einkommensgrenzen und Steuersätze sind wie folgt festgelegt:
- Einkünfte bis zu € 13.539 sind weiterhin steuerfrei mit einem 0 % Steuersatz.
- Für Einkommen zwischen € 13.539 und € 21.992 gilt ein Steuersatz von 20 %.
- Der Einkommensbereich von € 21.992 bis € 36.458 wird mit 30 % besteuert.
- Auf Einkommen zwischen € 36.458 und € 70.365 wird ein 40 %-Steuersatz angewendet.
- Einkommen im Bereich von € 70.365 bis € 104.859 unterliegt einem Steuersatz von 48 %.
- Für Einkommen zwischen € 104.859 und € 1 Mio. gilt ein Satz von 50 %.
- Einkünfte über € 1 Mio. werden mit 55 % besteuert.
Anpassung der Absetzbeträge
Die Anpassungen der Absetzbeträge erfolgen ebenfalls im Zuge der Inflationsanpassungsverordnung. Der Verkehrsabsetzbetrag, der bisher bei € 487,00 lag, wird auf € 496,00 angehoben. Der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag steigt von € 790,00 auf € 804,00. Der Pensionistenabsetzbetrag erfährt eine Erhöhung von € 1.002,00 zu € 1.020,00. Für Arbeitnehmer gilt, dass Jahreseinkommen bis € 19.962 praktisch steuerfrei bleiben.
Diese finanziellen Anpassungen basieren auf der Inflationsrate im Beobachtungszeitraum von Juli 2024 bis Juni 2025, die 2,6 % betrug. Hauptziel dieser Maßnahmen ist es, die Steuerlast der Bürgerinnen und Bürger unter Berücksichtigung der aktuellen wirtschaftlichen Gegebenheiten gerecht zu gestalten.

