Jahresabschluss: Frist 30. September 2023 einhalten

Frist 30. September 2023 – Offenlegung des Jahresabschlusses zum Firmenbuchgericht

Kapitalgesellschaften sind verpflichtet, ihren Jahresabschluss spätestens neun Monate nach Bilanzstichtag beim zuständigen Firmenbuchgericht offenzulegen. Andernfalls drohen erhebliche Strafen.

Coronabedingte Fristverlängerungen sind ausgelaufen

Bis zum 30. September 2022 gab es coronabedingte Fristverlängerungen, die die Offenlegungsfrist auf zwölf Monate ausdehnten. Für Jahresabschlüsse mit Bilanzstichtagen zwischen dem 30. Juni 2022 und dem 30. September 2022 galten noch Übergangsregelungen. Ab dem 30. September 2022 gilt jedoch wieder die gesetzliche Frist von neun Monaten. Dies bedeutet, dass für Bilanzstichtage am 31. Dezember 2022 der 30. September 2023 der letztmögliche Tag für die Offenlegung ist.

Offenlegung

Die Verpflichtung zur Offenlegung trifft die gesetzlichen Vertreter der Kapitalgesellschaften, bei einer GmbH sind dies die Geschäftsführer. Kapitalgesellschaften mit einem Bilanzstichtag am 31. Dezember müssen ihren Jahresabschluss bis zum 30. September des Folgejahres einreichen. Die Einreichung muss elektronisch erfolgen. Ausnahmen bestehen lediglich für Kapitalgesellschaften mit Umsätzen bis zu 70.000 Euro, die auch in Papierform einreichen dürfen.

Strafen bei verspäteter Einreichung

Bei einer verspäteten Einreichung drohen erhebliche Strafen:

  • Mindestens 350 Euro für Kleinstkapitalgesellschaften.
  • Mindestens 700 Euro für andere Kapitalgesellschaften.

Diese Strafen werden pro Geschäftsführer und Gesellschaft vom Firmenbuchgericht verhängt. Im Zweimonatsrhythmus können zusätzliche Strafen verhängt werden, die betragen:

  • Bis zu 1.800 Euro für Kleinstkapitalgesellschaften.
  • Bis zu 3.600 Euro für andere Kapitalgesellschaften.

Stundung und Nachlass von Zwangsstrafen

Zwangsstrafe kann bis zu sechs Monate gestundet oder in Raten gezahlt werden, sollte eine besondere Härte vorliegen. Eine Strafe kann auch ganz oder teilweise nachgelassen werden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  • Die Strafe bedeutet eine besondere Härte.
  • Die Offenlegung wurde inzwischen nachgeholt oder ist nicht mehr möglich.
  • Es liegt geringes Verschulden vor.
  • Die volle oder teilweise Strafe ist nicht notwendig, um den Gestraften zur zukünftigen rechtzeitigen Einbringung anzuhalten.

Größenklassen von Kapitalgesellschaften

Kapitalgesellschaften werden nach Bilanzsumme, Umsatzerlösen und der Anzahl der Arbeitnehmer klassifiziert:

Größe Bilanzsumme Umsatzerlöse Arbeitnehmer
Kleinst 350.000 Euro 700.000 Euro 10
Klein 5 Mio Euro 10 Mio Euro 50
Mittelgroß 20 Mio Euro 40 Mio Euro 250
Groß > 20 Mio Euro > 40 Mio Euro > 250

Für die Einstufung in eine höhere Größenklasse müssen mindestens zwei von drei Kriterien überschritten werden.

Fazit

Unternehmen sollten sorgfältig darauf achten, die Frist zur Offenlegung ihres Jahresabschlusses einzuhalten, um empfindliche Strafen zu vermeiden. Dies erfordert eine rechtzeitige Vorbereitung und gegebenenfalls die Inanspruchnahme professioneller Unterstützung.

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