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Änderung der Liebhabereiverordnung für Vermietungen 2024

Das Konjunkturpaket verlängert die Prognosezeiträume für Liebhaberei bei Vermietungen ab 2024. Mehr steuerliche Vorteile für kleine und große Vermietungen.

Das Konjunkturpaket verlängert die Prognosezeiträume für Liebhaberei bei Vermietungen ab 2024. Mehr steuerliche Vorteile für kleine und große Vermietungen.

Konjunkturpaket bringt Änderung der Liebhabereiverordnung für Vermietungen

Um den Konjunktureinbruch in der Baubranche durch steigende Zinsen abzufedern, umfasst das neue Paket steuerliche Erleichterungen und Fördermaßnahmen. Eine wichtige Änderung betrifft die Liebhabereiverordnung.

Verlängerung der Prognosezeiträume für Liebhaberei

Die Liebhabereiverordnung unterscheidet zwischen „kleiner Vermietung“ (z.B. Eigenheime und Eigentumswohnungen) und „großer Vermietung“ (nicht parifizierte Gebäude).

Details der Verlängerung

Kleine Vermietung:

  • Neuer Prognosezeitraum: 25 Jahre ab der entgeltlichen Überlassung (bislang 20 Jahre)
  • Maximaler Prognosezeitraum: 28 Jahre ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (bislang 23 Jahre)

Große Vermietung:

  • Neuer Prognosezeitraum: 30 Jahre ab der entgeltlichen Überlassung (bislang 25 Jahre)
  • Maximaler Prognosezeitraum: 33 Jahre ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (bislang 28 Jahre)

Anwendungszeitraum

Die Änderungen gelten für Vermietungen, deren Prognosezeitraum nach dem 31. Dezember 2023 beginnt.

Hinweise und Auswirkungen

Die neuen Regelungen zielen darauf ab, Vermietungen attraktiver zu machen und die Unsicherheiten durch verkürzte Prognosezeiträume zu verringern. Bestehende und neue Vermietungsprojekte sollten hinsichtlich der neuen Prognosezeiträume geprüft werden, um steuerliche Vorteile optimal zu nutzen.

Weiterführende Informationen

Weitere Informationen auf Steuerberater Schwaz