Konjunkturpaket bringt Änderung der Liebhabereiverordnung für Vermietungen
Um den Konjunktureinbruch in der Baubranche durch steigende Zinsen abzufedern, umfasst das neue Paket steuerliche Erleichterungen und Fördermaßnahmen. Eine wichtige Änderung betrifft die Liebhabereiverordnung.
Verlängerung der Prognosezeiträume für Liebhaberei
Die Liebhabereiverordnung unterscheidet zwischen „kleiner Vermietung“ (z.B. Eigenheime und Eigentumswohnungen) und „großer Vermietung“ (nicht parifizierte Gebäude).
Details der Verlängerung
Kleine Vermietung:
- Neuer Prognosezeitraum: 25 Jahre ab der entgeltlichen Überlassung (bislang 20 Jahre)
- Maximaler Prognosezeitraum: 28 Jahre ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (bislang 23 Jahre)
Große Vermietung:
- Neuer Prognosezeitraum: 30 Jahre ab der entgeltlichen Überlassung (bislang 25 Jahre)
- Maximaler Prognosezeitraum: 33 Jahre ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (bislang 28 Jahre)
Anwendungszeitraum
Die Änderungen gelten für Vermietungen, deren Prognosezeitraum nach dem 31. Dezember 2023 beginnt.
Hinweise und Auswirkungen
Die neuen Regelungen zielen darauf ab, Vermietungen attraktiver zu machen und die Unsicherheiten durch verkürzte Prognosezeiträume zu verringern. Bestehende und neue Vermietungsprojekte sollten hinsichtlich der neuen Prognosezeiträume geprüft werden, um steuerliche Vorteile optimal zu nutzen.