Meldepflicht für spendenbegünstigte Organisationen
Hintergrund
Im Zuge des Gemeinnützigkeitsreformgesetzes 2023 wurde die Spendenabsetzbarkeit erweitert, um nun auch Bereiche wie Bildung und Sport einzuschließen. Eine wichtige Neuerung ist, dass spendenbegünstigte Organisationen den Gesamtbetrag der von jedem Spender im Jahr 2024 geleisteten Spenden bis Ende Februar 2025 an das Finanzamt melden müssen.
Meldeprozess
Die Übermittlung dieser Daten erfolgt über FinanzOnline unter Verwendung eines verschlüsselten, bereichsspezifischen Personenkennzeichens. Jeder Spender hat die Möglichkeit, seine gemeldeten Spenden über FinanzOnline einzusehen, ähnlich der Einsicht in übermittelte Lohnzettel.
Voraussetzungen und Ausnahmen
Damit Spenden steuerlich als Sonderausgaben berücksichtigt werden können, müssen die spendenbegünstigten Organisationen im Besitz des Namens und Geburtsdatums des Spenders sein. Sollte die Datenübermittlung ausdrücklich untersagt sein oder diese Informationen fehlen, können die Spenden nicht als Sonderausgaben in Betracht gezogen werden. In Ausnahmefällen, wie beispielsweise bei Übermittlungsfehlern, kann der Spender die Spendenangabe im Rahmen der Veranlagung glaubhaft machen, um steuerliche Berücksichtigung zu erlangen.
Empfehlungen
Es ist ratsam, dass Organisationen darauf achten, über korrekte personenbezogene Daten ihrer Spender zu verfügen, um die gesetzlich vorgeschriebenen Meldungen rechtzeitig und vollständig zu übermitteln. Ebenso sollten Spender ihre gemeldeten Spenden überprüfen, um sicherzustellen, dass alle steuerlich relevanten Spenden korrekt erfasst sind.