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Unterhaltsleistungen 2025: Neue Regelbedarfsätze enthüllt

Die Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen 2025 sind veröffentlicht, inkl. neuer Beträge für den Unterhaltsabsetzbetrag. Wichtige Infos zur steuerlichen Geltendmachung.

Die Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen 2025 sind veröffentlicht, inkl. neuer Beträge für den Unterhaltsabsetzbetrag. Wichtige Infos zur steuerlichen Geltendmachung.

Die Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen für das Kalenderjahr 2025 sind nun veröffentlicht und dienen als wichtige Orientierungshilfe, insbesondere in Fällen, in denen keine behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistungen besteht. Sie sind auch für steuerliche Zwecke, wie den Unterhaltsabsetzbetrag, von Bedeutung.

Anpassung der Regelbedarfsätze

Für das Jahr 2025 wurden die Regelbedarfsätze in verschiedenen Alterskategorien angepasst. Die neuen Sätze sind wie folgt:

  • Für Kinder im Alter von 0 bis 5 Jahren beträgt der Regelbedarf 350 Euro, ein Anstieg im Vergleich zum Vorjahreswert von 340 Euro.
  • Kinder im Alter von 6 bis 9 Jahren haben nun einen Bedarfssatz von 440 Euro, vorher waren es 430 Euro.
  • Für die Altersgruppe von 10 bis 14 Jahren liegt der Satz bei 540 Euro, gesteigert von 530 Euro.
  • Jugendliche im Alter von 15 bis 19 Jahren können 670 Euro erwarten, im Vergleich zu 660 Euro im Vorjahr.
  • Für junge Erwachsene ab 20 Jahren wurden die Sätze von 760 Euro auf 770 Euro erhöht.

Unterhaltsabsetzbetrag

Die inflationsbedingt angepassten Sätze für den Unterhaltsabsetzbetrag im Jahr 2025 sind nun: 37 Euro für das erste Kind, 55 Euro für das zweite Kind und 73 Euro für das dritte und jedes weitere Kind. Diese Beträge können jedoch nur geltend gemacht werden, wenn eine ordnungsgemäße Bestätigung der empfangsberechtigten Person vorliegt und die vereinbarten Unterhaltsverpflichtungen vollständig erfüllt sowie die Regelbedarfsätze eingehalten werden.

Steuerliche Geltendmachung

Die Anwendbarkeit des Unterhaltsabsetzbetrags wurde durch Gerichtsentscheidungen in der Vergangenheit eindeutig geklärt. Ein entscheidendes Urteil besagt, dass die Absetzbarkeit nicht vom Zahlungsjahr, sondern vom Veranlagungsjahr der Unterhaltsleistung abhängt. Dies bedeutet, dass Unterhaltsleistungen steuerlich in dem Jahr berücksichtigt werden, in dem sie veranlagt wurden, unabhängig davon, wann die Zahlung tatsächlich erfolgte.

Wichtiger Hinweis

Um steuerliche Vorteile voll ausschöpfen zu können, ist es entscheidend, dass alle erforderlichen Bestätigungen und Nachweise ordnungsgemäß erbracht werden. Bei rückwirkenden Änderungen oder Vorauszahlungen gelten besondere Regeln, um den ordnungsgemäßen Ausgleich der Zahlungen sicherzustellen. Arbeitgeber und Steuerpflichtige sollten daher darauf achten, dass alle Dokumente und Voraussetzungen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, um mögliche steuerliche Vorteile zu sichern.