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Reiseaufwandsentschädigung: Neues für Sportler 2023

Seit 2023 können Sportler und Sportbetreuer bis zu 120 € pro Einsatztag steuerfrei erhalten. Erfahren Sie mehr über Bedingungen und Mitteilungspflichten.

Seit 2023 können Sportler und Sportbetreuer bis zu 120 € pro Einsatztag steuerfrei erhalten. Erfahren Sie mehr über Bedingungen und Mitteilungspflichten.

Die Mitteilungspflicht für pauschale Reiseaufwandsentschädigungen an Sportler wird durch neue steuerliche Bestimmungen geprägt, die im Jahr 2023 in Kraft getreten sind. Ziel dieser Regelung ist es, Sportvereinen die Möglichkeit zu geben, unter bestimmten Voraussetzungen steuerfreie Reiseaufwandsentschädigungen an Sportler und andere Sportbeteiligte auszuzahlen.

Steuerfreie pauschale Reiseaufwandsentschädigungen

Seit dem Jahr 2023 können Sportvereine unter bestimmten Bedingungen pauschale Reiseaufwandsentschädigungen steuerfrei an Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer ausbezahlen. Diese Steuerfreiheit gilt für Entschädigungen in Höhe von bis zu 120 Euro pro Einsatztag, wobei der Betrag von 720 Euro pro Kalendermonat nicht überschritten werden darf.

Betroffene Personengruppen

Es gibt mehrere Personengruppen, die von dieser Regelung betroffen sind:

  • Sportler: Dazu gehören sowohl Mannschafts- als auch Einzelsportler.
  • Sportbetreuer: Trainer, Lehrwarte, Übungsleiter, Masseure, Sportärzte und Zeugwarte stehen in dieser Gruppe.
  • Andere Begünstigte: Dies umfasst Schiedsrichter, Kampfrichter, Zeitnehmer, Rennleiter und Punkterichter.
  • Nicht begünstigt sind jedoch Personen wie Platzwarte, Streckenposten, sowie Fahrten- und Hilfsdienste.

Mitteilungspflicht an das Finanzamt

Sportvereine sind verpflichtet, die ausbezahlten Entschädigungen bis Ende Februar 2025 für das Jahr 2024 an das Finanzamt zu melden. Dafür ist das Formular L 19 zu verwenden, wenn ausschließlich steuerfreie pauschale Reiseaufwandsentschädigungen ausgezahlt wurden. Entschädigungen, die zusammen mit dem Arbeitslohn gezahlt werden, müssen im Lohnzettel (L 16) dokumentiert werden. Eine Mitteilungspflicht besteht jedoch nicht bei selbständigen Einkünften, wie sie beispielsweise von Schiedsrichtern aus einem Gewerbebetrieb erzielt werden.

Hinweise

Eine ordnungsgemäße Dokumentation der ausbezahlten Entschädigungen ist entscheidend, um die Steuerfreiheit in Anspruch nehmen zu können. Wichtig dabei ist, dass bei nichtselbständiger Tätigkeit nur pauschale Reiseaufwandsentschädigungen steuerfrei gewährt werden können; andere Einkünfte müssen regulär gemeldet werden.

Abschließend sollten Sportvereine sicherstellen, dass sie alle relevanten Dokumentations- und Meldepflichten erfüllen, um von den neuen steuerlichen Erleichterungen profitieren zu können.