Steuerbefreiungen für Kinderbetreuung
Steuerliche Regelungen
Unternehmen haben die Möglichkeit, ihren Mitarbeitern Zuschüsse zur Kinderbetreuung von bis zu 2.000 Euro pro Kind und Kalenderjahr steuerfrei zu gewähren. Diese Steuerfreistellung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft. Zunächst muss der Kinderabsetzbetrag dem Mitarbeiter mehr als sechs Monate im Kalenderjahr zustehen. Zudem darf das Kind zu Beginn des Kalenderjahres das 14. Lebensjahr nicht vollendet haben. Die Auszahlung des Zuschusses kann direkt an die Betreuungsperson oder -einrichtung erfolgen, alternativ können auch Gutscheine für institutionelle Einrichtungen oder Kostenerstattungen gewährt werden.
Anforderungen an Nachweise
Für eine steuerfreie Behandlung muss der Mitarbeiter das Formular L35 vorlegen. Darüber hinaus sind ein Nachweis der Bewilligung zur Führung der Kinderbetreuungseinrichtung bzw. die Qualifikation der betreuenden Person erforderlich. Zudem müssen Rechnungen und Zahlungsbestätigungen vorgelegt werden, die spezifische Angaben wie den Namen, die Sozialversicherungsnummer und Rechnungsdetails enthalten. Diese Zuschüsse sind schließlich von den gesamten Kinderbetreuungskosten abzuziehen.
Steuerfreie Kinderbetreuungskosten
Zum steuerfreien Rahmen gehören die unmittelbaren Kosten der Betreuung, einschließlich Verpflegung und Bastelgeld. Auch Ferienbetreuung durch qualifizierte Personen fällt unter diese Steuerbefreiung, sofern detaillierte Abrechnungen vorliegen.
Änderungen ab 2025
Mit der kommenden Änderung wird der Zuschuss zur Kinderbetreuung auf dem Jahreslohnzettel unter dem Punkt „Zuschuss zur Kinderbetreuung“ ausgewiesen. Bis zum Jahr 2025 war dieser Zuschuss bei den „Sonstigen steuerfreien Bezügen“ zu finden.
Diese Informationen sind besonders relevant für Unternehmen, die Lohnverrechnungen durchführen, da sie die administrativen Anforderungen und steuerlichen Vorteile im Kontext der Kinderbetreuung umfassen.