Steuerliche Aspekte für Gesellschafter-Geschäftsführer
Im komplexen Geflecht steuerlicher Bestimmungen für Gesellschafter-Geschäftsführer ist es essenziell, die verschiedenen Einkunftsarten korrekt zuzuordnen und die entsprechenden steuerlichen Pflichten zu verstehen.
Einkunftsarten
Gesellschafter-Geschäftsführer lassen sich in unterschiedliche Einkommenskategorien einteilen. Wesentlich beteiligte Geschäftsführer, also solche mit einem Anteil von mehr als 50%, beziehen Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit gemäß § 22 Abs 2 EStG. Im Gegensatz dazu beziehen nicht wesentlich beteiligte Geschäftsführer, die höchstens 25% der Anteile halten, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, unabhängig davon, ob sie weisungsfrei arbeiten (§ 25 Abs 1 Z1 lit a und b EStG). Hinzu kommen freie Dienstnehmer oder Werkvertragsnehmer, die ungeachtet ihres Beteiligungsausmaßes Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb erzielen (§ 22 Abs 1 und § 23 EStG).
Gewinnermittlung
Für Einkünfte aus selbständiger Arbeit kann die Basispauschalierung angewendet werden, sofern die Umsatzgrenzen von derzeit 220.000 € nicht überschritten werden. Diese Grenze wird bis 2025 beibehalten, mit einer geplanten Anhebung in den Folgejahren. Der pauschale Betriebsausgabensatz beträgt 6% des Umsatzes, jedoch maximal 13.200 €. Eine Vorsteuerpauschalierung von 1,8% des Umsatzes, bis zu einem Höchstbetrag von 3.960 €, ist ebenfalls möglich, jedoch ausgeschlossen für wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer.
Weitere Regelungen
Die private KFZ-Nutzung wird als Betriebseinnahme behandelt, wofür die Sachbezugswerteverordnung greift. Bei verdeckten Gewinnausschüttungen sind fremdübliche Vertragsgestaltungen von entscheidender Bedeutung, da ansonsten Kapitalerträge als KESt-pflichtig eingestuft werden können. Hinsichtlich der Umsatzsteuerrichtlinien gilt ein wesentlich beteiligter Geschäftsführer als Unternehmer, wobei in der Praxis Ausnahmen denkbar sind.
Sozialversicherungs- und Lohnabgaben
Auch von wesentlich beteiligten Geschäftsführern sind der Dienstgeberbeitrag sowie die Kommunalsteuer zu entrichten. Werkvertrags-Geschäftsführer hingegen sind beim Dienstgeberbeitrag und der Kommunalsteuer nicht als Unternehmer zu betrachten.
Diese Bestimmungen verdeutlichen die komplexen steuerlichen Aspekte, die Gesellschafter-Geschäftsführer beachten müssen, um ihre steuerlichen Pflichten effizient zu managen und rechtliche Fallstricke zu vermeiden.