Entwurf des Telearbeitsgesetzes (TelearbG)
Einführung und Zielsetzung
Ab dem 1. Januar 2025 können Arbeitgeber und Arbeitnehmer schriftliche Telearbeitsvereinbarungen treffen. Der Entwurf des Telearbeitsgesetzes sieht erweiterte Regelungen für Telearbeit vor, die es ermöglichen, Arbeit nicht nur in der eigenen Wohnung, sondern auch an verschiedenen anderen Orten zu erbringen. Der Gesetzentwurf befindet sich noch in der parlamentarischen Beschlussfassung.
Telearbeitsorte
Telearbeitsorte können einvernehmlich festgelegt werden. Mögliche Orte umfassen:
- Haupt- und Nebenwohnsitz des Arbeitnehmers,
- Wohnung eines Angehörigen,
- vom Arbeitnehmer angemietete Büroräumlichkeiten (z.B. Coworking-Spaces),
- andere Orte wie Kaffeehäuser, Parks, oder Freibäder,
- Urlaubsort (z.B. Hotel, Ferienwohnung).
Bereitstellung der Arbeitsmittel
Grundsätzlich ist der Arbeitgeber zur Bereitstellung der digitalen Arbeitsmittel verpflichtet. Eine abweichende Vereinbarung ist jedoch möglich, wenn der Arbeitgeber angemessen zu den Kosten der vom Arbeitnehmer gestellten Arbeitsmittel beiträgt.
Sozialversicherungsschutz
Telearbeit im engeren Sinn
Telearbeit im engeren Sinn umfasst Tätigkeiten am Haupt- und Nebenwohnsitz des Arbeitnehmers, in der Wohnung eines nahen Angehörigen, sowie in Coworking-Spaces, die sich in der Nähe des Wohnsitzes oder des Arbeitgeberbetriebs befinden. Hier gilt der Unfallversicherungsschutz sowohl für die Arbeitsleistung als auch für den Weg zu diesen Orten.
Telearbeit im weiteren Sinn
Telearbeit im weiteren Sinn bezieht sich auf Tätigkeiten an anderen vom Arbeitnehmer gewählten Orten, wie beispielsweise in Kaffeehäusern oder Urlaubsorten. Der Versicherungsschutz umfasst in diesen Fällen nur die unmittelbare Arbeitsleistung und nicht den Weg zum Telearbeitsort.
Steuerrechtliche Regelungen
Ab dem 1. Januar 2025 kann der Arbeitgeber ein steuerfreies Telearbeitspauschale einführen, welches das bisherige Homeoffice-Pauschale ersetzt.
Fazit
Das Telearbeitsgesetz bietet eine flexible und umfangreiche Rahmenregelung für die Ausübung von Telearbeit ab 2025. Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, individuell angepasste Telearbeitsvereinbarungen zu treffen, die verschiedene Arbeitsorte und die Bereitstellung von Arbeitsmitteln umfassen. Ein gesonderter Versicherungsschutz für unterschiedliche Telearbeitsorte sowie das neue steuerfreie Telearbeitspauschale sollen zusätzliche Sicherheit und finanzielle Anreize bieten. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten sich frühzeitig mit den neuen Regelungen vertraut machen und entsprechende Vereinbarungen planen.
Weiterführende Links