Telearbeitsgesetz 2025: Änderungen im Homeoffice

Die geplanten gesetzlichen Änderungen im Bereich der Telearbeit ersetzen ab dem 1. Januar 2025 die bisherigen Regelungen zum Homeoffice. Diese Weiterentwicklung wird im neuen Telearbeitsgesetz (TelearbG) verankert und bringt sowohl arbeitsrechtliche, sozialversicherungsrechtliche als auch steuerliche Neuerungen mit sich.

Änderungen im Telearbeitsgesetz (TelearbG)

Arbeitsrechtliche Änderungen

Eine zentrale Neuerung ist die Einführung von Telearbeitsvereinbarungen, die ab dem 1.1.2025 zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschlossen werden können. Diese ersetzen die bisherigen Homeoffice-Vereinbarungen. Bereits bestehende Homeoffice-Vereinbarungen bleiben weiterhin gültig, können aber um neue Örtlichkeiten erweitert werden.

Diese Telearbeitsvereinbarungen müssen schriftlich festgehalten werden und können nicht einseitig von einer Partei angeordnet werden. Zu den erlaubten Telearbeitsorten gehören der Haupt- und Nebenwohnsitz des Mitarbeiters, die Wohnung eines Angehörigen, Coworking-Spaces, Internet-Cafés, Bibliotheken sowie Urlaubsorte.

Änderungen in der Sozialversicherung

Das Telearbeitsgesetz unterscheidet zwischen Telearbeit im engeren Sinn und Telearbeit im weiteren Sinn.

  • Telearbeit im engeren Sinn: Dies umfasst klassische Homeoffice-Orte wie Haupt-/Nebenwohnsitz des Mitarbeiters, Wohnung eines Angehörigen und nahegelegene Coworking-Spaces. Hier besteht Unfallversicherungsschutz sowohl für die Arbeitsleistung als auch für den Weg zu diesen Telearbeitsorten.

  • Telearbeit im weiteren Sinn: Hierunter fallen andere Orte wie Ferienorte oder entfernte Familienbesuche. In diesen Fällen gilt der Versicherungsschutz nur für die unmittelbare Arbeitsleistung und nicht für den Weg dorthin.

Steuerliche Änderungen

Im Zuge der neuen Gesetzgebung wird die bisherige Homeoffice-Pauschale zur Telearbeitspauschale umbenannt. Der steuerfreie Betrag bleibt bei 3,00 Euro für maximal 100 Tage. Ab 2025 zählen jedoch nur jene Tage, die auch am Lohnzettel gemeldet werden, für die Telearbeitspauschale.

Hinweis

Es ist zu beachten, dass das Telearbeitsgesetz (TelearbG) derzeit noch nicht endgültig beschlossen ist und daher weiterhin Änderungen möglich sind.