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Umwidmungszuschlag 2025: Neue Steuerregeln für Grundstücke

Ab Juli 2025 erhöht ein Umwidmungszuschlag von 30% die Besteuerung von Gewinnen aus Grundstücksumwidmungen zur Budgetsanierung. Alles über Ausnahmen und Berechnung.

Ab Juli 2025 erhöht ein Umwidmungszuschlag von 30% die Besteuerung von Gewinnen aus Grundstücksumwidmungen zur Budgetsanierung. Alles über Ausnahmen und Berechnung.

Einführung des Umwidmungszuschlags ab Juli 2025

Überblick

Die österreichische Steuerlandschaft wird ab Juli 2025 mit der Einführung eines Umwidmungszuschlags erweitert, dessen Ziel es ist, die Wertsteigerungen bei umgewidmeten Grundstücken zusätzlich zu besteuern, um zur Budgetsanierung beizutragen. Dieser Zuschlag wird zu dem steuerpflichtigen Gewinn aus der Veräußerung eines umgewidmeten Grundstücks hinzugefügt, was die steuerliche Belastung auf den Veräußerungserlös erhöht.

Details zum Umwidmungszuschlag

Der Umwidmungszuschlag beträgt 30 % des Veräußerungsgewinns. Der hierdurch erhöhte Gewinn unterliegt der Immobilienertragsteuer, die für Neuvermögen ebenfalls bei 30 % liegt.

Betroffene Verkäufe

Der Umwidmungszuschlag ist auf alle Verkäufe anzuwenden, bei denen die Umwidmung des Grundstücks ab dem 1. Januar 2025 erfolgt und der Verkauf ab dem 1. Juli 2025 stattfindet. Diese Regelung betrifft sowohl betriebliche als auch außerbetriebliche Verkäufe von Alt- und Neuvermögen.

Ausnahmen

Es gibt bestimmte Ausnahmen von der Anwendung des Umwidmungszuschlags. So entfällt der Zuschlag in Fällen, in denen ein Verlust aus der Veräußerung entsteht. Ebenfalls nicht betroffen sind nach der Umwidmung errichtete Gebäude. Bei steuerfreien Verkäufen, wie sie z.B. durch die Hauptwohnsitzbefreiung gegeben sind, wird der Zuschlag ebenfalls nicht angewendet.

Berechnungsbedingungen

Es ist zu beachten, dass die Summe aus Veräußerungsgewinn und Zuschlag den Verkaufspreis des Grundstücks nicht überschreiten darf; falls erforderlich, wird der Zuschlag entsprechend gekürzt. Alle relevanten steuerlichen Bestimmungen, die der Veräußerungsgewinn unterliegt, gelten gleichsam für den Umwidmungszuschlag, und der Tarifsteuersatz kann im Rahmen der Veranlagung gewählt werden.

Hinweise

Es ist wichtig zu beachten, dass der Umwidmungszuschlag keine Auswirkungen auf gemischte Schenkungen hat, und somit den Verkehrswert des Grundstücks nicht verändert. Da das Budgetbegleitgesetz (BBG) 2025 noch nicht vom Nationalrat beschlossen wurde, können Änderungen in der aktuellen Regelung noch erfolgen.

Beispielrechnung

Betrachten wir folgendes Szenario zur Veranschaulichung: Ein Landwirt erwirbt im Jahr 2010 Grünland für 10.000 Euro. Nach einer Umwidmung in Bauland im Jahr 2025 wird das Grundstück für 30.000 Euro verkauft. Der Veräußerungsgewinn beträgt somit 20.000 Euro. Der Umwidmungszuschlag, der auf diesen Gewinn entfällt, beträgt 6.000 Euro (30 % von 20.000 Euro). Der fiktive Veräußerungsgewinn beläuft sich auf 26.000 Euro, die der Immobilienertragsteuer unterliegen.

Weitere Informationen

Umfassende Informationen zu den Gesetzestexten und Erläuterungen sind auf der Webseite des österreichischen Parlaments verfügbar. Arbeitgeber und Grundstücksinhaber sollten sich mit den neuen Regelungen vertraut machen, um frühzeitig auf die Veränderungen reagieren zu können.