Verlängerung Abgabefrist Steuererklärung mit Steuerberater

Die Verlängerung der Abgabefrist für Steuererklärungen bei steuerlicher Vertretung bringt Erleichterungen für Steuerpflichtige, die einen Steuerberater beauftragen. Durch die sogenannte "Quotenregelung" verlängert sich die Abgabefrist automatisch bis maximal März des zweitfolgenden Jahres.

Allgemeine Abgabefrist und spezifische Regelungen

Allgemeine Abgabefrist: 30. Juni 2024

Für die Jahressteuererklärungen 2023 gilt die allgemeine Abgabefrist bis 30. Juni 2024, sofern die Einreichung über FinanzOnline erfolgt. Von dieser Frist betroffen sind die Erklärungen zur Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer sowie die Erklärung der Einkünfte von Personengesellschaften beziehungsweise -gemeinschaften und die dazugehörigen Beilagen.

Verlängerte Frist durch Steuerberater: Bis März des übernächsten Jahres

Falls die Steuererklärung durch einen Steuerberater erfolgt, profitieren Leistungsempfänger von der Quotenregelung, die eine gestaffelte Abgabe bis spätestens März des zweitfolgenden Jahres vorsieht. Ab Oktober muss die Abgabe monatlich gleichverteilt erfolgen, um eine gleichmäßige Verteilung der Arbeitslast zu gewährleisten.

Umstellung der Quotenregelung und IT-Anpassungen

Mit dem Steuererklärungsjahr 2023 kam es zu einer grundlegenden Veränderung der Quotenregelung und deren technischen Grundlagen. Durch eine IT-Umstellung ist es derzeit so, dass FinanzOnline fälschlicherweise eine Abgabefrist von 1. Juli 2024 für alle Quotenfälle anzeigt. Das Finanzministerium hat jedoch angekündigt, diese Fehlanzeigen bis Ende Juni 2024 zu korrigieren.

Auswirkungen auf Klienten

Für Klienten ändert sich in der Praxis nichts, denn die verlängerten Abgabefristen bleiben bestehen. Etwaige abweichende Abgabefristen, die aktuell in FinanzOnline angezeigt werden, können ignoriert werden, bis die angekündigten Korrekturen vorgenommen wurden.

Fazit und Unterstützung

Die Quotenregelung bietet eine erhebliche Erleichterung für Steuerpflichtige mit steuerlicher Vertretung, da sich die Abgabefrist bis maximal März des zweitfolgenden Jahres erstreckt. Steuerpflichtige sollten dennoch die Fristen sorgfältig im Auge behalten und sich bei Unsicherheiten an ihren Steuerberater wenden.

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