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Grunderwerbsteuer 2025: Neue Regeln für Immobiliengesellschaften

Ab Juli 2025 greift die Grunderwerbsteuer ab 75% Anteilsübertragung bei Immobiliengesellschaften. Alles zur neuen Regelung, Meldepflicht und Planung.

Ab Juli 2025 greift die Grunderwerbsteuer ab 75% Anteilsübertragung bei Immobiliengesellschaften. Alles zur neuen Regelung, Meldepflicht und Planung.

Verschärfung der Grunderwerbsteuer für Immobilien haltende Gesellschaften

Die bevorstehende Verschärfung der Grunderwerbsteuer bringt ab Juli 2025 signifikante Änderungen für Immobilien haltende Gesellschaften. Diese Neuregelungen zielen insbesondere auf die Übertragungen von Anteilen an grundstücksbesitzenden Gesellschaften ab.

Neue Regelungen ab Juli 2025

Ein wesentliches Element der Reform ist die Senkung der Beteiligungsschwelle. Künftig fällt die Grunderwerbsteuer bereits an, wenn 75% der Anteile einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft übertragen werden, im Gegensatz zur bisherigen Schwelle von 95%. Zudem wird der Beobachtungszeitraum für Anteilsübertragungen von fünf auf sieben Jahre verlängert.

Auswirkungen auf Kapital- und Personengesellschaften

Die Neuregelungen erfassen nun auch Kapitalgesellschaften: Sobald sich der Gesellschafterbestand um mindestens 75% ändert, greift die Steuerpflicht. Hierbei sind auch mittelbare Anteilsvereinigungen durch Zwischenholdings relevant, da sie zur Erreichung der 75-Prozent-Grenze beitragen können.

Neuerungen für Personenvereinigungen

Erstmals können konzernartige Gruppen oder wirtschaftlich verbundene Strukturen als Personenvereinigungen nun ebenfalls grunderwerbsteuerpflichtig sein. Der allgemeine Steuersatz bleibt zwar bei 0,5%, jedoch erhöht er sich für Immobiliengesellschaften auf 3,5%, insbesondere bei der Veräußerung.

Spezielle Regelungen für Immobiliengesellschaften

Immobiliengesellschaften werden definiert als Gesellschaften zur Veräußerung, Vermietung oder Verwaltung von Immobilien. Für solche Gesellschaften steigt der Steuersatz auf 3,5% des gemeinen Wertes der Immobilien, was einer klassischen Immobilienkaufbesteuerung entspricht.

Meldepflichten

Mit den neuen Regelungen kommt eine Anzeigepflicht einher: Notare und andere für den Transfer verantwortliche Parteien müssen Anteilsübertragungen, einschließlich mittelbarer Erwerbe, dem Finanzamt melden.

Empfehlungen und rechtliche Hinweise

Unternehmen wird dringend empfohlen, geplante oder laufende "Share Deals" frühzeitig steuerlich zu prüfen, um unerwartete Steuerfolgen zu vermeiden. Diese Vorsorge ist insbesondere bei komplexen Konzern- oder Familienstrukturen von Bedeutung. Es sei darauf hingewiesen, dass zum Zeitpunkt der Veröffentlichung das Gesetz noch nicht vollständig verabschiedet war, sodass potenzielle Änderungen möglich sind.

Diese Änderungen erfordern von Immobilien haltenden Gesellschaften eine präzise Steuerplanung und -beratung, um rechtliche und finanzielle Auswirkungen optimal zu steuern.