Die Korridorpension stellt ein flexibles Modell für den vorzeitigen Eintritt in die Alterspension dar, das sich zunehmender Beliebtheit erfreut. Aktuell gewährt sie den Zugang unter der Voraussetzung von 40 Versicherungsjahren, was 480 Monaten entspricht, und einem Mindestalter von 62 Jahren. Bei der Inanspruchnahme erfolgt jedoch eine Kürzung der Pension um 5,1 % pro Jahr. Zudem gibt es eine maximale Hinzuverdienstgrenze bis zur Höhe der Geringfügigkeitsgrenze, die beispielsweise im Jahr 2025 bei 551,10 Euro liegt.
Neuerungen ab 2026
Im Zuge des Budgetbegleitgesetzes 2025 sind bedeutende Änderungen für die Korridorpension vorgesehen:
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Anhebung des Antrittsalters: Das Mindestalter für den Eintritt in die Korridorpension wird schrittweise von 62 Jahren auf 63 Jahre angehoben. Diese Anpassung erfolgt zwischen Januar 2026 und April 2027.
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Erhöhung der Versicherungsdauer: Parallel dazu wird die erforderliche Versicherungsdauer angehoben. Statt der bisherigen 480 Monate müssen zukünftig 504 Monate (42 Jahre) nachgewiesen werden, und dies wird zwischen Januar 2026 und Oktober 2028 umgesetzt.
Besondere Bestimmungen
Für bestimmte Gruppen werden spezielle Regelungen gelten: Frauen können ab 2030 die Korridorpension in Anspruch nehmen, da ihr Mindestalter für die reguläre Alterspension bis dahin noch niedriger ist als das der Männer. Versicherte, die am Ende 2025 bereits das Alter von 62 Jahren erreicht haben, sind von den bevorstehenden Änderungen nicht betroffen. Darüber hinaus bestehen Ausnahmen für Versicherte, die sich in einem Altersteilzeitmodell befinden oder bereits vor dem 16. Juni 2025 in Überbrückungsregelungen getroffen haben, unabhängig von ihrem Geburtsjahr.
Die bevorstehenden Anpassungen erfordern eine frühzeitige und sorgfältige Planung der Altersvorsorge, um finanzielle Einbußen zu minimieren und den Übergang in die Rente bestmöglich zu gestalten.