BFG-Erkenntnis zur Vorsteuerkorrektur bei steuerfreien Immobilienverkäufen
Wesentliche Punkte des Erkenntnisses
Am 15. Juni 2022 hat das Bundesfinanzgericht (BFG) ein bedeutendes Urteil erlassen. Dieses besagt, dass bei steuerfreien Immobilienverkäufen keine Vorsteuerkorrektur erforderlich ist.
Hintergrund und Durchführung
Anwendung von § 12 Abs. 1 Z 3 UStG
Die Vorsteuerkorrektur nach § 12 Abs. 1 Z 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) ist nur dann anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige den Gegenstand der Lieferung oder Dienstleistung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung verwendet.
Verwendung bei Immobilienverkäufen
Bei steuerfreien Immobilienverkäufen verwendet der Verkäufer den Gegenstand jedoch nicht für eigene Zwecke. Stattdessen wird der Gegenstand an den Käufer übertragen, was die Anwendung der Vorsteuerkorrektur in diesen Fällen ausschließt.
Auswirkungen auf Praxis und Buchführung
Praxis der Steuerberater und Steuerpflichtigen
Es wird erwartet, dass die Steuerbehörden die Entscheidung des BFG in ihre Praxis übernehmen. Somit ist bei steuerfreien Immobilienverkäufen keine Vorsteuerkorrektur mehr erforderlich. Steuerberater und Steuerpflichtige müssen sich auf diese Änderung einstellen und ihre bisherigen Praktiken anpassen.
Buchführung und Jahresabschlüsse
Steuerpflichtige müssen ihre Buchführung und Jahresabschlüsse entsprechend anpassen, da die Vorsteuerkorrektur bei den genannten Verkäufen nicht mehr zu berücksichtigen ist.
Fazit
Das BFG-Erkenntnis vom 15. Juni 2022 bringt weitreichende Veränderungen für Steuerberater und Steuerpflichtige mit sich. Steuerbehörden und Steuerpflichtige werden künftig keine Vorsteuerkorrektur bei steuerfreien Immobilienverkäufen mehr anwenden, was eine Anpassung der buchhalterischen Prozesse notwendig macht.
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