Seit kurzem gibt es eine wichtige Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) in Bezug auf die Abschreibung für Abnutzung (AfA) im Zusammenhang mit Fruchtgenussrechten, die sowohl für Steuerberater als auch für Mandanten von Interesse ist.
VwGH-Entscheidung zur AfA-Miete bei Fruchtgenuss
Hintergrund
Der Fall, den der VwGH zu entscheiden hatte, drehte sich um eine Schenkung, bei der eine Mutter ihrem Sohn ein Miethaus übertrug, sich jedoch ein sogenanntes „Vorbehaltsfruchtgenussrecht“ an diesem Haus vorbehielt. Im Nachhinein vereinbarten die Mutter und der Sohn eine Zahlung, die der Abgeltung der Gebäudesubstanz in Höhe der Abschreibung (AfA) dienen sollte. Diese nachträgliche Vereinbarung wurde vom Gericht jedoch als steuerlich unwirksam angesehen.
Gerichtliche Entscheidung
Der VwGH entschied, dass die nachträglich vereinbarte AfA-Miete steuerlich nicht abzugsfähig sei, da diese Regelung nicht der Fremdüblichkeit entsprach. In der Praxis bedeutet dies, dass solche Zahlungen nicht das Verhalten widerspiegeln, das zwischen fremden Dritten üblich wäre, insbesondere bei jemandem, der bereits ein unentgeltliches Fruchtgenussrecht besitzt. Der Verwaltungsgerichtshof stellte klar, dass eine solche AfA-Mietvereinbarung gleichzeitig mit der Fruchtgenussbestellung abgeschlossen werden müsste, um steuerlich anerkannt zu werden.
Wichtig für die Praxis
Für die Praxis bedeutet dies, dass nachträgliche Vereinbarungen zur AfA-Miete bei einem bereits bestehenden Fruchtgenussrecht tunlichst vermieden werden sollten. Um steuerlich relevant zu sein, müssen solche Vereinbarungen von Anfang an und zeitgleich mit dem Fruchtgenussrecht festgelegt werden.
Hinweis für Steuerpflichtige
Für Steuerpflichtige, die mit Vermietung und Verpachtung befasst sind, ist es essenziell, dass alle Vereinbarungen auf ihre Fremdüblichkeit überprüft werden. Dies ist besonders wichtig, um sicherzustellen, dass sie steuerlich anerkannt werden. Eine frühzeitige steuerliche Planung und fachkundige Beratung sind daher von entscheidender Bedeutung, um potenzielle steuerliche Nachteile zu vermeiden und die gewünschte steuerliche Wirksamkeit zu erzielen.