Die steuerliche Behandlung der Nutzung eines beruflichen Notebooks birgt einige Besonderheiten, insbesondere hinsichtlich der Anrechnung von Werbungskosten. Ein aktuelles Urteil vom Verwaltungsgerichtshof (VwGH) beleuchtet die Möglichkeiten und Grenzen bei der Geltendmachung eines höheren beruflichen Nutzungsanteils.
Gerichtsurteil zur Werbungskostenverrechnung
Im Fall der VwGH-Entscheidung (GZ Ra 2023/15/0073 vom 30.1.2025) beantragte eine Historikerin, 95 % der Notebook-Kosten als Werbungskosten aufgrund überwiegender beruflicher Nutzung anzuerkennen. Das Gerät, das wegen seines geringen Gewichts und der eingeschränkten privaten Nutzbarkeit überwiegend für berufliche Zwecke eingesetzt wurde, war Gegenstand dieser Prüfung.
Aufteilung von Privat- und Berufsanteil
Im Allgemeinen gilt der Grundsatz des Aufteilungsverbots, wonach Wirtschaftsgüter nicht zwischen privater und beruflicher Nutzung getrennt werden können, wie etwa bei Fernsehern. Jedoch gibt es bei PCs und Notebooks eine Ausnahme. Diese Geräte unterliegen nicht dem Aufteilungsverbot, und die private Nutzung ist hierbei zu schätzen. Laut Lohnsteuer-Richtlinien wird ein privater Nutzungsanteil von mindestens 40 % angenommen. Im vorliegenden Fall hatte der VwGH festgestellt, dass der Nachweis der beruflichen Nutzung individuell zu prüfen ist.
Auswirkungen des Urteils
Das Urteil bietet Flexibilität bei der Werbungskostenanerkennung. Es ermöglicht, bei entsprechendem Nachweis, einen geringeren privaten und somit einen höheren beruflichen Nutzungsanteil für bestimmte Arbeitsmittel geltend zu machen. Das Bundesfinanzgericht (BFG) muss im fortgesetzten Verfahren prüfen, ob die von der Historikerin geltend gemachte 95 % berufliche Nutzung tatsächlich gegeben ist und ob andere Prozentsätze in Betracht gezogen werden können.
Empfehlungen
Es ist empfehlenswert, die konkrete berufliche Nutzung von Arbeitsmitteln sorgfältig zu dokumentieren, um bei der Steuerveranlagung höhere Werbungskosten geltend machen zu können. Eine gründliche Dokumentation der Nutzung kann helfen, den Nachweis im Falle einer Steuerprüfung erfolgreich zu erbringen.