Unterschiede: Ferialarbeit, Praktikum und Volontariat erklärt

Ferialarbeitnehmer, Praktikant, Volontär – Worin wichtige Unterschiede liegen

Stand: 5. Juni 2024

Viele Schüler:innen und Studierende starten in einen Praktikumsplatz oder einen Sommerjob. Dies ist erfreulicherweise möglich, weil zahlreiche Unternehmer:innen jungen Menschen die Chance bieten, erste Berufserfahrungen zu sammeln, sich tatkräftig einzubringen und sich im Berufsleben zu beweisen. Zu beachten sind dabei unterschiedliche Formen von Ferienjobs mit entsprechend unterschiedlichen Konsequenzen hinsichtlich der Anmeldung bei der Österreichischen Gesundheitskasse sowie der Entlohnung.

Praktikum auf Grund einer Ausbildungsverpflichtung

Pflichtpraktikum

Ein Pflichtpraktikum ist geprägt von einer bestehenden Ausbildungsverpflichtung. Es besteht keine Arbeitspflicht oder Weisungsunterworfenheit. Die Tätigkeiten ändern sich während des Praktikums mehrfach und richten sich nach den Ausbildungsvorgaben. Da keine Arbeitspflicht besteht, gelten Praktikant:innen im Pflichtpraktikum nicht als Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinn.

Dienstverhältnis im Rahmen eines Pflichtpraktikums

Hier wird der Praktikant organisatorisch in das Unternehmen eingegliedert, unterliegt den betrieblichen Arbeitszeiten und Weisungen und wird wie ein regulärer Dienstnehmer behandelt.

Schnuppertage / Volontariat

Schnuppertage

Schnuppertage dienen der individuellen Berufsorientierung von Schüler:innen. Es wird keine Arbeitsleistung erbracht, daher erfolgt keine Entlohnung oder Anmeldung bei der ÖGK. Die maximale Dauer beträgt 5 Tage während der Unterrichtszeit bzw. 15 Tage außerhalb der Unterrichtszeit pro Betrieb und Kalenderjahr.

Volontariat

Ein Volontariat ermöglicht praktische Einblicke in ein Berufsbild. Zentral ist die Freiwilligkeit und der Aus- bzw. Weiterbildungszweck. Volontäre außerhalb des Schul- und Universitätsbereichs müssen vor Arbeitsantritt bei der AUVA angemeldet werden und unterliegen der Unfallversicherungspflicht.

Ferialjob

Ferialarbeitnehmer:innen

Schüler:innen oder Studierende ohne Ausbildungsverpflichtung, die in der Ferienzeit arbeiten, fallen unter die Kategorie der Ferialarbeitnehmer:innen. Für sie gelten alle arbeitsrechtlichen Bestimmungen und der einschlägige Kollektivvertrag. Eine Anmeldung bei der Österreichischen Gesundheitskasse ist vor Arbeitsantritt erforderlich. Es besteht eine Vollversicherungspflicht, wenn die Geringfügigkeitsgrenze von € 518,44 pro Monat (Wert für das Jahr 2024) überschritten wird.

Was Sie sonst noch beachten sollten

Minderjährige Arbeitnehmer:innen

Es sind zusätzliche Vorschriften des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes zu beachten.

Einkommensgrenzen für junge Erwachsene

Um den Anspruch auf Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag nicht zu gefährden, dürfen junge Erwachsene über 19 Jahre ein zu versteuerndes Einkommen von € 15.000 nicht überschreiten.

Hinweise

Schnupperlehre

Eine Schnupperlehre unmittelbar vor einem Lehrverhältnis wird kritisch gesehen und könnte Anmelde-, Entgelt- und Beitragspflichten auslösen.

Arbeitnehmerveranlagung

Eine Arbeitnehmerveranlagung für Niedrigverdiener bzw. Kurzzeitbeschäftigte kann zu Rückerstattungen von Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnsteuern führen.

Weitere Informationen


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